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Satzung und Ordnung |
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Satzung
in der Fassung vom 18.01.1997 mit Änderungen vom 20.01.2001, 22.01.2005 und 23.01.2010
Gliederung
I. Abschnitt: Allgemeines und Mitgliedschaft
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Austritt und Ausschluss
§ 7 Berufung gegen Ausschluss und Ablehnung der Aufnahme
§ 8 Beiträge
§ 9 Haftung
II. Abschnitt: Die Organe
§ 10 Organe des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues
§ 11 Protokollführung
§ 12 Abstimmungen
§ 13 Anträge
§ 14 Anwesenheit
§ 15 Vereinsorgan
I. Unterabschnitt: Der Gauturntag
§ 16 Zusammensetzung
§ 17 Aufgaben
§ 18 Einberufung und Versammlungsleitung
§ 19 Wahlleiter
§ 20 Stimmrecht
II. Unterabschnitt: entfallen
§ 21 entfallen
§ 22 entfallen
III. Unterabschnitt: Der Geschäftsführende Vorstand
§ 23 Zusammensetzung
§ 24 Aufgaben
§ 25 Wahl und Wählbarkeit
§ 26 Kassenverantwortlichkeit
§ 27 Kassenrevision
IV. Unterabschnitt: Gauturnrat und Erweiterte Vorstandschaft
§ 28 Zusammensetzung
§ 29 Aufgaben
§ 30 Fachbereichsleiter
§ 31 Fachbereichsversammlung und Fachbereichsausschuss
§ 32 Erweiterte Vorstandschaft
III. Abschnitt: Die Turnerjugend
§ 33 Zusammensetzung und Organ
§ 34 Jugendordnung
§ 35 Führung und Verwaltung
IV. Abschnitt: Auflösung des Vereins
§ 36 Auflösung und Liquidatoren
§ 37 Vermögensanfall
V. Abschnitt: Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
§ 38 Übergangsvorschriften
§ 39 Inkrafttreten
Diese Satzung verwendet in der Bezeichnung von Funktionen der sprachlichen Übung folgend in aller Regel nur die männliche Form. Selbstverständlich ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
I. Abschnitt: Allgemeines und Mitgliedschaft
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordung.(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Markgräfler-Hochrhein-Turngaues.(3) Es darf niemand durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, Sachbezüge und / oder eine angemessene Vergütung im Sinne von
§ 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau ist Mitglied des Badischen Turner-Bundes und über diesen im Deutschen Turner-Bund vertreten. Er anerkennt deren Satzungen, Ordnungen und sonstigen Bestimmungen als für sich verbindlich.
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Austritt und Ausschluss
§ 7 Berufung gegen Ausschluss und Ablehnung der Aufnahme
§ 8 Beiträge
§ 9 Haftung
Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau haftet für Sportunfälle und Schäden nur im Rahmen der allgemeinen Sportversicherung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.
II. Abschnitt: Die Organe
§ 10 Organe des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues
Organe sind:
1. der Gauturntag
2. der Geschäftsführende Vorstand
3. die Erweiterte Vorstandschaft
4. der Gauturnrat
§ 11 Protokollführung
Über jede Sitzung eines Organes ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens die Zahl der Anwesenden, der Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung festzuhalten sind. Das Protokoll ist jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Abstimmungen
§ 13 Anträge
§ 14 Anwesenheit
Die Amtsträger und Vereine sind verpflichtet, an den ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gauturntages teilzunehmen. Abwesende Mitglieder können mit einem Abwesenheitsgeld belegt werden. Näheres regelt ein Beschluss des Gauturntages.
§ 15 Vereinsorgan
Der Geschäftsführende Vorstand unterhält als offizielles Informationsorgan das GAUINFO, dessen Bezug für jeden Verein verpflichtend ist. Das Nähere regelt ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands.
I. Unterabschnitt: Der Gauturntag
§ 16 Zusammensetzung
§ 17 Aufgaben
§ 18 Einberufung und Versammlungsleitung
§ 19 Wahlleiter
§ 20 Stimmrecht
Für die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben dessen Mitglieder als solche kein Stimmrecht. Dies gilt jedoch nicht für die Stimme als Vereinsabgeordneter.
II. Unterabschnitt: entfallen
§ 21 entfallen
§ 22 entfallen
III. Unterabschnitt: Der Geschäftsführende Vorstand
§ 23 Zusammensetzung
dem oder den Ehrenvorsitzenden
1. Vorsitzenden
Vorsitzenden Geschäftsführung
Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit und Kultur
Vorsitzende Frauenarbeit
Vorsitzenden Leistung
Vorsitzenden Breite
Vorsitzenden Lehrwesen
vier Beisitzern
zwei Vertretern des Führungsteams der Markgräfler-Hochrhein-Turnerjugend (MHTJ)
eine Beisitzerin weiblich
ein Beisitzer männlich
ein Beisitzer aus den Vertretern der Fachbereiche
ein Beisitzer aus den Vertretern der dem MHTG angehörenden Vereine
§ 24 Aufgaben
§ 25 Wahl und Wählbarkeit
§ 26 Kassenverantwortlichkeit
§ 27 Kassenrevision
IV. Unterabschnitt: Der Gauturnrat
§ 28 Zusammensetzung
§ 29 Aufgaben
§ 30 Fachbereichsleiter
§ 31 Fachbereichsversammlung und Fachbereichsausschuss
§ 32 Erweiterte Vorstandschaft
III. Abschnitt: Die Turnerjugend
§ 33 Zusammensetzung und Organ
§ 34 Jugendordnung
§ 35 Führung und Verwaltung
IV. Abschnitt: Auflösung des Vereins
§ 36 Auflösung und Liquidatoren
§ 37 Vermögensanfall
V. Abschnitt: Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
§ 38 Übergangsvorschriften
§ 39 Inkrafttreten
Die Satzung wurde beschlossen am Gauturntag v. 18.01.97 in Rheinfelden, die Änderungen an den Gauturntagen v. 20.01.01 in Hausen i.W., v. 22.01.2005 in Schwörstadt-Dossenbach und 23.01.2010 in Wyhlen.
gem. § 24 Abs. 4 der Satzung
Fassung vom 22.10.1997, geändert durch Beschlüsse v. 01.12.1999[1], 18.09.2001[2], 23.10.2001[3], 16.11.2004[4], 21.02.2001/13.12.2006[5] und 04.02.2009[6]
1. Abschnitt: Haushaltsgrundsätze
Bei Aufstellung, Bewilligung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.[7]
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit Ausnahmen im Haushalt ausdrücklich zugelassen worden sind. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung, die der Jugend zufließenden Mittel zu deren freien Verfügung zu halten.
Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, sobald erkennbar wird, dass die Gesamtsumme aller Ausgaben ohne Vermögensbildung um mehr als 10% überschritten wird oder der Geschäftsführende Vorstand die Notwendigkeit der Aufstellung eines Nachtragshaushaltes beschließt.
Ist ein Haushalt noch nicht bewilligt, so dürfen Verpflichtungen erfüllt werden, soweit es sich dem Grunde nach um regelmäßig wiederkehrende Verbindlichkeiten handelt oder der Geschäftsführende Vorstand im Einzelfalle der Ausgabe zustimmt.
2. Abschnitt: Organisation der Kassen
3. Abschnitt: Verfügungsberechtigungen
Der Gauturntag beschließt den Haushaltsplan. Die einzelnen Bereiche erhalten danach einen auf sie bezogenen Auszug des beschlossenen Haushalts.
4.
Abschnitt: Einzelne Haushaltspunkte
Bei
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die notwendigen Fahrtkosten in Höhe
der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Wagenklasse einschließlich
erforderlicher Zuschläge erstattet. Vergünstigungen, insbesondere für
Gruppen, sind in Anspruch zu nehmen.
Ist
PKW-Benutzung bei mehreren Fahrtteilnehmern günstiger, so werden entsprechend
einer Vergleichsberechnung diese Kosten erstattet.
Fahrgemeinschaften
sind zu bilden. Bei anderen Mitfahrgelegenheiten werden die entstandenen Kosten
im Rahmen obiger Höchstgrenzen erstattet.
unabhängig von der Zahl der Fahrtteilnehmer 0,25 Euro/km
Bei Mitfahrgelegenheiten (privat oder Bus) werden die nachweisbar entstandenen Kosten entsprechend vorstehender Regelungen erstattet.
- Ein Tagegeld als pauschale Aufwandsentschädigung wird gewährt bei Abwesenheit
bis
6 Stunden
5,- Euro
ab
6-9 Stunden
10,- Euro
über
9 Stunden bis ganztags
15,- Euro
- Das Tagegeld wird jeweils gekürzt bei Übernahme des
Frühstücks
um
15%
Mittagessens
um
30%
des angefallenen Tagegelds
Abendessens
um
30%
Ein Tagegeld wird abweichend hiervon nicht gewährt für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen des MHTG (z.B.: Vorstands- und FB-Ausschusssitzungen, Gauturntag, Turnfeste, Lehrgänge u.ä.), wenn anfallende Kosten der Bewirtung übernommen werden.[13] Verzehrbons werden nur in Ausnahmefällen ausgegeben und führen zur Verkürzung des Tagegelds.
- Für notwendige Übernachtungen wird ein Übernachtungsgeld gewährt ohne Nachweis in Höhe von 20,- Euro.[14]
- Liegen die Kosten der Übernachtung höher, so werden die
nachgewiesenen Kosten nur erstattet, wenn und soweit der Geschäftsführende
Vorstand
diese bewilligt.
-
Ein Lehrgang ist eine Maßnahme,
in der theoretische und/oder praktische Inhalte vermittelt werden. Mehrtägige
Lehrgänge zählen wie mehrere Lehrgänge
unabhängig vom Abschluss.
-
Lehrgangsleiter ist, wer einen
Lehrgang organisiert, d.h. vorbereitet und leitet, insbesondere in sachlicher
und finanzieller Hinsicht die Ausschreibung
erstellt, Meldungen der Teilnehmer verarbeitet und mit der Geschäftsstelle des
TG abrechnet. Pro Lehrgang kann nur ein Lehrgangsleiter abgerechnet werden.
- Referent ist, wer die fachlichen Inhalte an die Lehrgangsteilnehmer vermittelt. Mit dem Referenten ist eine schriftliche Vereinbarung nach Anlage zu schließen.
- Eine Erstattung nach dieser Nr. wird nur gewährt, soweit der Lehrgang tatsächlich und mit der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl durchgeführt wird.
- für Lehrgangsleiter
bis
30 Teilnehmer
15,00 Euro
31
bis 60 Teilnehmer
30,00 Euro
pro Lehrgangstag und Anwesenheit
mehr als 60 Teilnehmer
50,00 Euro
- für Referenten
je
Stunde (=45 Min.) Lehrtätigkeit
20,-- Euro
höchstens
pro Tag
120,-- Euro
- Sonderregelungen
Abweichungen sind möglich,
insbesondere für Referenten, bei denen die Tätigkeit Grundlage ihrer
Erwerbsausübung ist oder besonderes Berufswissen voraussetzt.
Sie bedürfen
eines Beschlusses des Geschäftsführenden Vorstands. Ein Betrag von Euro
30,--/Stunde soll nur ausnahmsweise überschritten werden. Auf eine
Anpassung
der Lehrgangsgebühren an das Referentenhonorar ist zu achten.
(a) Zur Förderung herausragender sportlicher Leistungen in Turnsportarten wird im Haushaltsplan zu diesem Zweck ein Geldbetrag ausgewiesen.
(b) Erfasst werden
· Meisterschaften
· Bestenwettkämpfe, soweit es sich um jugendliche oder aktive Teilnehmer/ Mannschaften handelt (keine Seniorenklassen)
·
Andere Wettkämpfe (z.B.: Bezirksentscheide, Gauvergleichskämpfe,
Freundschaftstreffen, Pokal- und Ligawettkämpfe) können auf Antrag eines
Mitglieds des
Erweiterten Vorstands durch Beschluss des Geschäftsführenden
Vorstands in die Verteilung mit einbezogen werden.
(c) Die Leistung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den entstandenen Kosten. Ein Anspruch auf die Leistung besteht nicht.
(d)
Die Verteilung erfolgt nach folgenden Richtlinien:
Im Wettkampf muss eine herausragende Platzierung (= qualifizierte Platzierung)
erreicht worden sein. Dies ist grundsätzlich nur gegeben
Einzel-
Mannschaftswettkämpfe
bei Platzierung im vorderen Drittel des
Teilnehmerfelds, jedoch maximal bei:
- Wettkämpfen auf Landesebene
bis Platz 6
bis Platz 3
-
Wettkämpfen über Landesebene
bis Platz 8
bis Platz 4
(soweit es sich um einen
Qualifikations-
wettkampf handelt)
- Wettkämpfe auf nationaler und höherer
Stufe
bis
Platz 10 bis Platz 5
und nur soweit mindestens 3 Teilnehmer zum Wettkampf gegeneinander angetreten
sind.
Ausnahmen hiervon können auf Antrag eines Mitglieds des Erweiterten Vorstands
durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands zugelassen werden.
(e) Der Antrag kann nur vom Verein gestellt.
(f) Mit dem Antrag ist eine Siegerliste vorzulegen. Außerdem ist darzulegen, welche Kosten entstanden sind (Fahrtkosten, Startgebühren, notwendige Übernachtung).
(g) Die Erstattung erfolgt ausschließlich auf das Vereinskonto.
(h) Folgende Höchstbeträge können als Zuschuss gewährt werden:
- Fahrtkosten
+ Öffentliche Verkehrsmittel
Die hälftigen Kosten nach Absatz 1 Nr. 1
+ PKW-Benutzung
1 qualifiziert platzierter
Meisterschaftsteilnehmer
0,12 Euro/km
2 und mehr qualifiziert platzierte
Meisterschaftsteilnehmer
0,15 Euro/km
- Tage- und Übernachtungsgeld
Ein Antrag kann gestellt werden, wenn der Wettkampfort vom Sitz des Startvereins mehr als 150 km entfernt ist, auf
+
Tagegeld
8,- Euro
+
Übernachtungsgeld
10,-
Euro
+
Trainer oder Betreuer
Bei 3 und mehr qualifiziert platzierten Teilnehmern eines Vereins können für einen Trainer oder Betreuer bei Übernahme einer solchen Aufgabe Tage- und Übernachtungsgeld geltend gemacht werden.
(i) Reichen die Haushaltsmittel nicht zur Deckung aller berechtigten Anträge, so erfolgt eine anteilsmäßige Kürzung.
(j) Der Antrag ist einzureichen bis zum 1. November für das laufende Jahr. Spätere Meisterschaftserfolge werden im Folgejahr mit dem dann zur Verfügung gestellten Betrag bezuschusst.
(k) Soweit nicht eine Zahlung in Höhe der beantragten Mittel erfolgt, erhält der Antrag stellende Verein eine Abrechnung, aus der sich zumindest die insgesamt zur Verteilung gelangten Mittel und die Entscheidung über seinen Antrag ergeben.
Soweit
eine Mannschaft vom MHTG zu einer Turnliga in Deutschland gemeldet wird,
erfolgen Erstattungen nach Absatz 1.
Über
eine Aufwandsentschädigung für den Trainer der Mannschaft entscheidet der
Geschäftsführende Vorstand durch besonderen Beschluss.
Näheres
regelt ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands, der insbesondere auch
eine Einbindung der Heimvereine der die Turner bildenden Mannschaft vorsehen
kann.[17]
Seminar- und Lehrgangsgebühren für Lehrgänge auf Landes- und Bundesebene für Gaumitarbeiter können auf Antrag durch besonderen Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands ganz oder teilweise vom MHTG übernommen werden. Die Übernahme kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Gaumitarbeiter verpflichtet, die getragenen Gebühren ganz oder teilweise rück-zuerstatten, wenn das erworbene Wissen danach nicht dem MHTG zur Verfügung gestellt wird. Das Nähere regelt ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands.
Darüber hinausgehende Mehraufwendungen sind nachzuweisen.
Bei Anschaffungen, die einen Wert des anzuschaffenden Gegenstandes von Euro 250,-- überschreiten, müssen mehrere Angebote (Kostenvoranschläge) eingeholt werden. Darüberhinaus kann der Geschäftsführende Vorstand verlangen, dass vor Erwerb eines Gegenstandes Kostenvoranschläge einzuholen sind.
§ 18a Vorschüsse
Auf begründeten Anlass kann der Vorsitzende Geschäftsführung für einzelne Veranstaltungen oder Maßnahmen einen Vorschuss gewähren, über den nach Durchführung der Veranstaltung oder Maßnahme unverzüglich abzurechnen ist.
[1]
Änderung mehrerer Vorschriften und Einfügung von § 18a a.G.
[2]
Anpassung ab 1.1.2002 von Deutsche Mark (DM) auf Euro (€)
[3]
§ 13 Abs. 2 – 5 wurden ersetzt durch § 13 Abs. 2 u. 3 (Sportförderung)
[4]
Änderung der §§ 1 Abs. 1 u. 5, 9, 13, 14 Abs. 1 und Anfügung § 15 Abs.
5
[5]
Ergänzung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 (Tagegelder)
[6]
Änderung der §§ ...
[7]
Satz 2 angefügt a.G. Beschluss v. 04.02.2009
[8]
Die Überschrift „Hauptausschuss“ wurde ersetzt durch „Gauturntag“
durch Beschl. v. 04.02.2009
[9]
in Abs. 2 wurde „nachträglich“ durch „spätestens“ ersetzt; Abs. 3
wurde angefügt durch Beschl. v. 04.02.2009
[10]
Abs. 2 u. 3 angefügt durch Beschl. v. 04.02.2009
[11]
Vorschrift wurde grundlegend geändert durch Beschl. v. 04.02.2009
[12]
Nr. 2 letzter Absatz geändert durch Beschl. v. 04.02.2009
[13]
Dieser Satz wurde eingefügt aufgrund der Beschlüsse der Geschäftsführenden
Vorstandschaft in den Sitzungen vom 21.02.2001 und vom 13.12.2006
[14]
TG erhöht von € 15,-- auf € 20,-- durch Beschl. v. 04.02.2009
[15]
Die Sportförderung wurde überarbeitet durch Beschl. v. 04.02.2009
[16]
geändert durch Beschluss v. 04.02.2009
[17]
s. Beschluss d. GF. Vorstands über die Bildung von MHTG-Mannschaften v.
04.02.2009
[18]
grundlegend geändert durch Beschluss v. 04.02.2009
Markgräfler-Hochrhein-Turngau e.V.
Übersicht
Vorwort
Abschnitt 1 Individualehrungen
|
§ 1 Ehrungen § 2 Ehrungsgrundsätze § 3 Trainernadel § 4 Urkundentext und Logo § 5 Gauehrennadel |
§ 6 Urkundentext und Logo § 7 Diamantene Gauehrennadel § 8 Urkundentext und Logo § 9 Antrag
|
Abschnitt 2 Ehrungsausschuss
|
§ 10 Ehrungsausschuss § 11 Weitere Aufgabe |
§ 12 Erfassung
|
Abschnitt 3 Erinnerungsgaben
|
§ 13 Friedrich-Ludwig-Jahn-Münze § 14 MHTG-Fensterbild |
§ 15 Anregung und Entscheidung
|
Abschnitt 4 Ehrung durch übergeordnete Verbände
| § 16 Hinweis für Ehrungen |
Abschnitt 5 Sportlerehrungen
|
§ 17 Grundlegendes § 18 Meldung und Frist |
§ 19 Gabe § 20 Ehrungsveranstaltung |
Abschnitt 6 Vereinsjubiläen
| § 21 Jubiläumsgaben | § 22 Urkunde und Grußwort |
Abschnitt 7 Gedenken Verstorbener
|
§ 23 Grundsätzliches § 24 Fahnenbegleitung, Totenwache und persönlicher Nachruf |
§ 25 Gebinde, Nachruf in Zeitung § 26 Nachruf in Gauinfo und BTZ, Beileidsschreiben |
Abschnitt 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
| § 27 Inkrafttreten |
Anlage: Logos (vom Abdruck wird abgesehen)
Vorwort
(1) Diese Ehrungsordnung stellt Richtlinien für die Ehrung von Individualpersonen auf, die sich in vorbildlicher und herauszuhebender Weise um das Turnen und die Turnbewegung verdient gemacht haben. Sie sind jedoch nicht schematisch anzuwenden. Jede Vergabe einer Ehrung ist individuell zu prüfen.
(2) Die Jubiläumsgaben sollen einhergehen mit einer Würdigung des Vereins anlässlich einer dafür geeigneten jubiläumsbezogenen Veranstaltung.
(3) Die Sportlerehrungen sollen besondere sportliche Erfolge würdigen und einen Anreiz darstellen, den MHTG als Bindeglied zwischen seinen Vereinen und den übergeordneten Verbänden (BTB und DTB) wahrzunehmen.
(4) Die Richtlinien anlässlich der Todesfälle stellen im besonderen nur eine unverbindliche Handhabe dar. Der Vorstandschaft bleibt es daher überlassen, die Ehrungsordnung nur auszugsweise ohne den Abschnitt 7 (Gedenken Verstorbener) bekannt zu geben
(5) Mit den nachfolgenden Regelungen werden keine klagbaren Ansprüche gegen den MHTG begründet.
Abschnitt 1
Individualehrungen
§ 1 Ehrungen
(1) Der MHTG vergibt folgende Ehrungen:
1. Trainernadel
2. Gauehrennadel
3. Diamantene Gauehrennadel
an Mitarbeiter des Turngaues oder natürliche Mitglieder in den Mitgliedsvereinen, die sich um das Turnen und die Turnbewegung in vorbildlicher Weise verdient gemacht haben.
(2) Ausnahmsweise kann die Gauehrennadel auch Förderern des Turnens verliehen werden, die nicht Mitglied im MHTG oder eines seiner Mitgliedsvereine sind.
§ 2 Ehrungsgrundsätze
(1) Die Ehrungen nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 setzen eine zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte Vereinsehrung voraus. Dies gilt nicht für die Ehrung von Mitarbeitern des Turngaus auf Antrag eines Mitglieds der Erweiterten Vorstandschaft des MHTG.
(2) Seit der letzten Ehrung müssen weitere ehrungswürdige Tätigkeiten erbracht worden sein.
(3) Eine Ehrung von mehr als fünf Personen nach dieser Ehrungsordnung auf derselben Stufe und in einer Veranstaltung ist zu vermeiden.
(4) Der Zeitpunkt der vorgesehenen Ehrung soll vom Verein angegeben werden. Sie sollte in einem würdigen Rahmen stattfinden. Die Ehrung wird vorgenommen durch ein Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft.
(5) Ehrungen sind höchstens bis drei Jahre nach Beendigung der Amtszeit möglich.
§ 3 Trainernadel
(1) Die Trainernadel wird vergeben für eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Trainer/Übungsleiter in einer Turnsportart.
(2) Übungsleiter ist, wer mit der verantwortlichen Leitung einer selbstständigen Trainingseinheit betraut ist1.
§ 4 Urkundentext und Logo
(1) Die Urkunde trägt folgenden Text: Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau e.V. verleiht – Name – für – Anzahl – Jahre verantwortungsvolles Wirken als Trainer/in im – Verein – die Trainernadel.
(2) Die Urkunde wird mit Datum und Ort der Verleihung versehen und unterschrieben vom/von der Ersten Vorsitzenden sowie dem zuständigen Vorsitzenden Leistung/Breite.
(3) Die Nadel stellt einen stilisierten Turner gemäß Anlage dar.
§ 5 Gauehrennadel
(1) Die Gauehrennadel wird für verdienstvolles Wirken2 in einem dem Turnen dienenden Amt (sogenannte Funktionärstätigkeit) des MHTG oder einem seiner Mitgliedsvereine vergeben. Die zu ehrende Person soll in der Regel mindestens dreißig Jahre alt sein und die Tätigkeit mindestens zehn Jahre im Verein bzw. fünf Jahre beim MHTG ausgeübt haben.
(2) Ausnahmsweise kann die
Gauehrennadel auch anderen Personen verliehen werden, nämlich:
a) Sportlern für
außerordentliche und langjährige konstante Erfolge und vorbildhafte Einstellung
für und zum MHTG oder eines seiner
Mitgliedsvereine;
b) Personen, bei
denen Übungsleiter- und Funktionärstätigkeit nacheinander ausgeübt werden
und zusammen mindestens 10 Jahre erreichen,
auch wenn jede Tätigkeit für sich
nicht für eine Ehrung nach § 2 Nr. 1 oder 2 ausreichen würde.
c) anderen Förderern des Turnens, die nicht Mitglied im MHTG oder eines seiner Mitgliedsvereine sind.
§ 6 Urkundentext und Logo
(1) Die Urkunde trägt folgenden Text: Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau e.V. verleiht – Name – in Würdigung und Anerkennung der großen, langjährigen Verdienste im – Verein – die Gauehrennadel.
(2) Die Urkunde wird mit Datum und Ort der Verleihung versehen und unterschrieben vom Ersten Vorsitzenden sowie dem/r Geschäftsführenden Vorsitzenden.
(3) Die Gauehrennadel wird aus dem Wappen des MHTG mit Kranz gebildet.
§ 7 Diamantene Gauehrennadel
(1) Die Diamantene Gauehrennadel wird für außerordentlich langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Verein oder darüber hinaus vergeben für besonders vorbildliches Wirken um die Förderung des Turnens.
(2) Zusätzliche Voraussetzung ist, dass dem Empfänger die Goldene Verdienstplakette des Badischen Turnerbunds verliehen wurde.
§ 8 Urkundentext und Logo
(1) Die Urkunde trägt folgenden Text: Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau e.V. verleiht – Name – in Würdigung und Anerkennung seines/ihres besonderen vorbildlichen und ehrenamtlichen Wirkens um die Förderung des Turnens im – Verein – die Diamantene Gauehrennadel.
(2) Die Urkunde wird mit Datum und Ort der Verleihung versehen und unterschrieben vom Ersten Vorsitzenden sowie dem/r Geschäftsführenden Vorsitzenden.
(3) Die Gauehrennadel wird aus dem Wappen des MHTG mit Kranz und Stein gebildet.
§ 9 Antrag
(1) Der Antrag auf eine Ehrung nach diesem Abschnitt kann gestellt werden von jedem Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft und den Mitgliedsvereinen. Ausgenommen ist die Ehrung von Personen gemäß § 5 (2) c); in diesem Fall kann ein Antrag nur von einem Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft gestellt werden.
(2) Die Kosten gemäß besonderem Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands des MHTG sind mit der Antragstellung, die spätestens zwei Monate vor der geplanten Ehrung erfolgen muss, zu entrichten. Im Falle der Ablehnung werden die Kosten bis auf eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 erstattet.
(3) Im Falle der Ablehnung sind die Gründe dem Antragssteller mitzuteilen.
(4) Die Antragsstellung erfolgt in Textform auf dem MHTG-Vordruck. Er ist von mindestens zwei Vereinsvertretern, darunter dem Vorsitzenden oder Stellvertreter zu legitimieren. Die Verdienste der zu ehrenden Person sind ausführlich und konkret zu beschreiben.
(5) Der Antrag ist zu richten an den Geschäftsführenden Vorstand über die Geschäftsstelle des MHTG.
Abschnitt 2
Ehrungsausschuss
§ 10 Ehrungsausschuss
(1) Der Geschäftsführende Vorstand setzt einen Ehrungsausschuss ein. Er besteht aus:
a) dem/der
Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit und Kultur als Vorsitzendem/r
b) 4 Beisitzern
(2) Die Beisitzer werden von der Erweiterten Vorstandschaft gewählt. Die gewählten Mitglieder gehören dem Ehrungsausschuss an, solange sie ein Amt in der Erweiterten Vorstandschaft inne haben, durch die Erweiterte Vorstandschaft abberufen werden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden.
(3) Der Ehrungsausschuss entscheidet über die Ehrungen nach Abschnitt 1. Der/Die Ausschussvorsitzende erhält hierzu nach Eingang auf der Geschäftsstelle die Anträge, die umgehend an die weiteren Ausschussmitglieder weitergeleitet werden. Über die Anträge wird in der Regel in einer Sitzung entschieden. Das Ergebnis der Abstimmung ist vom Vorsitzenden festzustellen. Der Geschäftsführende Vorstand ist über die Entscheidung spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Dem Ehrungsausschuss werden die Anträge zu Verbandsehrungen entsprechend Absatz 3 zur Entscheidung über die Stellungnahme des MHTG zum Ehrungsantrag vorgelegt.
(5) Dem Ehrungsausschuss bleibt vorbehalten, zweifelhafte Anträge zur Entscheidung auf den Geschäftsführenden Vorstand zu übertragen, der sodann endgültig entscheidet.
(6) Der Ehrungsausschuss hat kein eigenes Antragsrecht.
§ 11 Weitere Aufgabe
Der Ehrungsausschuss überprüft in regelmäßigen, mindestens jährlichen Abständen die Mitarbeiterkartei des MHTG und regt in geeigneten Fällen die Stellung von Ehrungsanträgen beim Geschäftsführenden Vorstand an.
§ 12 Erfassung
(1) Die Geschäftsstelle führt eine Mitarbeiterkartei, aus der sich mindestens ergeben:
Beginn der Amtszeit und jeweiliges Amt
Turnerischer Werdegang (in Verein, Turngau, Verband u.ä.)
Ausscheiden aus dem Amt
Ehrungen
(2) Die Kartei ist mindestens einmal jährlich zu überarbeiten, in aller Regel nach dem jährlich stattfindenden Gauturntag.
Abschnitt 3
Erinnerungsgaben
§ 13 Friedrich-Ludwig-Jahn-Münze3
Die Friedrich-Ludwig-Jahn-Münze ist vorgesehen für Einzelpersonen, die durch besonders lange Zugehörigkeit zum Turnsport, insbesondere als Mitglied eines der Mitgliedsvereine beim MHTG oder als dessen Mitarbeiter außerordentliche Verbindungen geschaffen haben.
§ 14 MHTG-Fensterbild
Das MHTG-Fensterbild ist vorgesehen für Mitarbeiter in der Erweiterten Vorstandschaft oder einem seiner Ausschüsse im Falle des Ausscheidens nach langer und/oder verdienstvoller Tätigkeit. Es kann daneben an andere Personen, insbesondere auch juristische Personen vergeben werden, die dem MHTG nahe stehen.
§ 15 Anregung und Entscheidung
(1) Die Anregung für die Vergabe einer Erinnerungsgabe erfolgt durch ein Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft an den Geschäftsführenden Vorstand.
(2) Die Entscheidung wird getroffen durch den Geschäftsführenden Vorstand.
(3) Die Vergabe erfolgt durch ein Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft anlässlich einer geeigneten Feier.
(4) Die Kosten fallen dem Turngau zur Last.
Abschnitt 4
Ehrung durch übergeordnete Verbände
§ 16 Hinweis für Ehrungen
Ehrungen übergeordneter Verbände (BTB und DTB) setzen in aller Regel die Vergabe einer Gauehrung voraus. Die Ehrungsanträge an die Verbände sind dem Turngau vorzulegen und werden mit einer Stellungnahme versehen weitergeleitet. Auf die Ehrungsreihenfolge in der Anlage „Ehrungen“ wird verwiesen.
Abschnitt 5
Sportlerehrungen
§ 17 Grundlegendes
Herausragende sportliche Leistungen von Sportlern und Sportlerinnen, die unter dem Namen des MHTG oder eines seiner Mitgliedsvereine starten, werden im Rahmen einer Gauveranstaltung gewürdigt. Den Rahmen der Veranstaltung legt der Geschäftsführende Vorstand durch Beschluss im Einzelfalle fest.
§ 18 Meldung und Frist
(1) Die Fachbereichsleiter melden auf Aufforderung des/der Vorsitzenden Leistung herausragende Platzierungen von Sportlerinnen und Sportlern sowie Mannschaften ihres Fachbereichs unter Angabe von
Name und Geburtsdatum
Verein
Platzierung unter Vorlage einer Siegerliste
Wettkampf und -datum
Anzahl Wettkampfteilnehmer
weitere nennenswerte Erfolge
kurze Charakterisierung des Sportlers
(2) Die Vereine können darüber hinaus eine Ehrung über den Fachbereichsleiter des betreffenden Fachbereichs anregen. Sie werden hierzu durch das Info rechtzeitig aufgefordert.
(3) Über die Ehrungswürdigkeit entscheidet der/die Vorsitzende Leistung in Übereinstimmung mit dem betreffenden Fachbereichsleiter; wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Erweiterte Vorstandschaft.
(4) In jedem Falle geehrt werden Badische Meister und Vizemeister, Turnfestsieger (Landes- und Bundesturnfeste, nicht Gauturnfeste) sowie darüber hinausgehende Erfolge, Ligaaufstiege ab Landesligen.
§ 19 Gabe
(1) Sämtliche Sportler und Sportlerinnen erhalten eine Urkunde sowie eine Zuwendung in Form eines geldwerten Vorteils entsprechend nachfolgenden Absätze.
(2) Über die Höhe des jeweils zu
gewährenden geldwerten Vorteils entscheidet die Geschäftsführende
Vorstandschaft auf Vorschlag der/s Vorsitzenden Leistung. Er soll bei Einzelsportlern
einen Wert von € 50,00, bei Mannschaften mit einer Wettkampfstärke von bis zu
8 Personen
€ 100,00, darüber hinaus von € 150,00 nicht überschreiten.
§ 20 Ehrungsveranstaltung
Die Verdienste sollen gewürdigt werden in einer Gauveranstaltung, in der die Leistungen und die Person der zu würdigenden Sportler angemessen hervorgehoben werden kann. Über die Art und Weise der Veranstaltung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand, der für die Durchführung der Veranstaltung einen Ausschuss einsetzen kann, dessen Vorsitz der/die Vorsitzende Leistung inne hat.
Abschnitt 6
Vereinsjubiläen
§ 21 Jubiläumsgaben
(1) Die Zugehörigkeit der Mitgliedsvereine zum MHTG wird anlässlich des Bestehens des Vereins seit seiner erstmaligen Gründung mit einer durch 25 teilbaren Jahreszahl durch Sach- oder Geldzuwendung gewürdigt. Voraussetzungen sind:
a) mindestens
zehnjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zum MHTG
b) Einladung des MHTG zu einer Jubiläumsveranstaltung.
(2) Sachzuwendungen erfolgen:
a) anlässlich des 100-jährigen Bestehens in Form eines Fahnenbandes mit folgender Aufschrift
Name des Vereins
Wappen des Turngaus
100 Jahre
b) anlässlich des 25-jährigen Bestehens des Vereins in Form einer angemessenen Gabe im Wert zwischen € 25,00 und € 50,00.
(3) Zu anderen Jubiläen erfolgen Geldzuwendungen in Form eines Grundbetrages in Höhe der Jahreszahl des Bestehens des Vereins zzgl. eines Zuschlages. Dieser beträgt € 0,10 bis 75 Jahre des Bestehens, bei mehr als 100 Jahren € 0,15. Er wird multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl der in den letzten drei jährlichen Bestandsmeldungen zum Fachbereich Turnen gemeldeten Mitgliedern. Der Zuschlag wird durch die nächste durch fünf teilbare Zahl aufgerundet.4
§ 22 Urkunde und Grußwort
(1) Der Jubiläumsverein erhält zudem eine Urkunde mit folgendem Wortlaut:
Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau gratuliert dem „Name des Vereins“ zum xjährigen Bestehen.
Die Urkunde trägt das Datum der Verleihung sowie die Unterschriften des/r Ersten Vorsitzenden und des/r Geschäftsführenden Vorsitzenden des MHTG.
(2) Eine Würdigung des Vereins in Form eines Grußwortes oder Ähnlichem durch ein Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft soll mit der Übergabe einhergehen.
Abschnitt 7
Gedenken Verstorbener
§ 23 Grundsätzliches
(1) Die folgenden Regelungen stellen im Besonderen nur interne Richtlinien dar. Eine starre Anwendung ist unter Berücksichtigung der Pietätsinteressen der Angehörigen und dem mutmaßlichen oder geäußerten Willen des Verstorbenen zu vermeiden.
(2) Der/die Erste Vorsitzende oder Vertreter im Amt entscheidet über die durchzuführende Würdigung im jeweiligen Einzelfall. Er soll dazu den Rat von Wegbegleitern des Verstorbenen und des/der Vorsitzenden Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit einholen.
§ 24 Fahnenbegleitung, Totenwache und persönlicher Nachruf
(1) Diese sind angebracht bei
Ehrenmitgliedern des MHTG
aktiven Mitarbeitern der Erweiterten Vorstandschaft oder eines Fachbereichsausschusses
ehemaligen Mitarbeitern der Erweiterten Vorstandschaft, die noch nicht länger als zwei Jahre ausgeschieden sind und länger als fünf Jahre ein Amt bekleidet haben
Mitarbeitern der Erweiterten Vorstandschaft oder eines Fachbereichsausschusses, die noch nicht länger als fünf bis zehn Jahre ausgeschieden sind und in der Regel länger als 10 Jahre ein Amt bekleidet haben.
(2) Fahnenbegleitung und Totenwache treten in aller Regel in der turntypischen Kleidung mit schwarzer/m Hose/Rock und weißem Hemd mit Trauerflor an.
§ 25 Gebinde, Nachruf in Zeitung
(1) Ein Gebinde ist angebracht für
alle Vorgenannten
ehemalige Mitarbeiter der Erweiterten Vorstandschaft oder eines Fachbereichsausschusses mit einer kurzen Amtszeit von weniger als fünf bis zehn Jahren
ehemalige Mitarbeiter, die vor mehr als fünf bis zehn Jahren ausgeschieden sind
ehemalige Mitarbeiter, die weniger als fünf Jahre im Amt waren
in anderen vom Vorstand für angebracht erachteten Fällen.
(2) In den Fällen von § 24 soll in der Regel ein Nachruf in der örtlichen Presse erfolgen. In den übrigen Fällen liegt dies im Ermessen des Vorstands.
§ 26 Nachruf in Gauinfo und BTZ, Beileidsschreiben
(1) Diese sollen erfolgen bei
allen Vorstehenden
ehemaligen Mitarbeitern der Erweiterten Vorstandschaft oder eines Fachbereichsausschusses
in anderen vom/von der Vorsitzenden für angebracht erachteten Fällen.
(2) Ein Nachruf in der Badischen Turnzeitung (BTZ) hängt von der Zustimmung des Badischen Turnerbundes ab.
Abschnitt 8
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
Diese Ehrungsordnung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft anstelle der bisherigen Ehrungsordnung vom 01. Dezember 1999.
Diese Ehrungsordnung wurde beschlossen durch die Erweiterte Vorstandschaft in der Sitzung vom 13. Januar 2010
1 Der Erwerb einer Übungsleiterlizenz ist nicht Voraussetzung für die Vergabe. Im Antrag sollen Angaben dazu gemacht werden, ob Weiterbildungen besucht wurden.
2 Eine nur beratende Tätigkeit (zum Beispiel als funktionsloser Beisitzer) ist in der Regel nicht als ausreichende Tätigkeit anzusehen.
3 Nicht zu verwechseln mit der Friedrich-Ludwig-Jahn-Plakette als eine herausragende Ehrung des Deutschen Turnerbundes
4 Beispiele:
75 Jahre 25
Mitgl.
25 x 0,1 = 2,50
75 + 5 = 80,--
349
349 x 0,1 = 34,90
75 + 35 = 110,--
410
410 x 0,1 = 41,00
75 + 45 = 120,--
150 Jahre 50
Mitgl.
50 x 0,15 = 7,50
150 + 10 = 160,--
120
120 x 0,15 = 18,00
150 + 20 = 170,--
650
650 x 0,15 = 97,50
150 + 100 = 250,--
1. Turnfeste
- Gauturnfest
- Kinderturnfest
- Dachsberg-Turnfest
Bei diesen Veranstaltungen müssen die an den Wettkämpfen beteiligten Vereine Kampfrichter/innen stellen. Jeder Verein stellt pro angefangene 8 Wettkämpfer/innen einen Kampfrichter. Auf den entsprechenden Meldebogen sind die Kampfrichter/innen namentlich mit Angabe des Einsatzwunsches zu melden.
Für Gerätewettkämpfe müssen geprüfte Kampfrichter/innen gemeldet werden. Die Anzahl der für die einzelnen Disziplinen gemeldeten Kampfrichter/innen müssen im richtigen Verhältnis zur Anzahl der in den Disziplinen gemeldeten Wettkämpfer/innen stehen. So ersetzen z.B. Leichtathletik-Kampfrichter keine Geräte-Kampfrichter und umgekehrt.
Kann der/die gemeldete Kampfrichter/in nicht erscheinen, hat sein/ihr Verein für einen gleichwertigen Ersatz zu sorgen und dies spätestens bei der Kampfrichterbesprechung dem/der zuständigen Gauverantwortlichen zu melden. Bei Fehlen gemeldeter Kampfrichter/innen und beim Nichtvorhandensein von gleichwertigem Ersatz können spontane Einsätze durch den/die zuständigen Gauverantwortliche/n erfolgen
Ein grundsätzlicher Anspruch auf Einsatz besteht nicht. Über den Einsatz entscheiden die in den jeweiligen Fachbereichen für das Kampfrichterwesen zuständigen Personen.
Kampfrichtergebühren:
Bei Nichterscheinen eines gemeldeten Kampfrichters zur Kampfrichterbesprechung bzw. für jeden fehlenden Kampfrichter wird nach der Veranstaltung eine Gebühr von 15,-- € zusammen mit dem Startgeld vom Vereinskonto abgebucht. Vereine, welche mehr als die zu meldende Zahl an Kampfrichtern stellen, erhalten hierfür pro zusätzlichen Kampfrichter 15,-- € erstattet, sofern ein Einsatz erfolgt ist.
Eine Barauszahlung am Wettkampftag erfolgt nicht; die Auszahlung der Kampfrichtergebühren an die einzelnen Kampfrichter ist Sache eines jeden Vereins.
Die Wettkampfleitung bzw. die für den Kari-Einsatz zuständige Person übergibt hierzu der MHTG-Geschäftsstelle unmittelbar nach dem Wettkampf eine Liste, aus welcher hervorgeht, welcher Verein wie viele Kampfrichter zuwenig oder zuviel gestellt hat.
2. Sonstige Wettkämpfe und Meisterschaften
- Gaumeisterschaften (Gerätturnen, Mehrkämpfe, Leichtathletik)
- Gauliga
- Jugendbestenkämpfe
- Wintermannschafts- und Einzelkämpfe der TuJu
Der Kampfrichtereinsatz ist bei diesen Veranstaltungen in den jeweiligen Ausschreibungen festgelegt oder durch die entsprechenden Wettkampfordnungen bestimmt.
Mitgliedsbeiträge, Versicherungsbeiträge und sonstige
Gebühren im MHTG, BTB, DTB und BSB (Stand Januar 2006)
(Angaben in EURO, €)
|
Mitglieder |
DTB |
BTB |
MHTG |
BSB-Sport- Versicherung |
Summe |
|
bis 14 Jahre |
0,65 |
0,35 |
0,65 |
0,40 |
2,05 |
|
bis 18 Jahre |
0,65 |
0,43 |
0,70 |
0,80 |
2,58 |
|
über 18 Jahre |
0,90 |
0,48 |
0,75 |
0,80 |
2,93 |
Dies sind die Jahresbeiträge pro Vereinsmitglieditglied (unabhängig von der Art der Mitgliedschaft, z.B. Aktiv-, Passiv-, Ehrenmitglieder). Im DTB-Beitrag ist der bisher separat erhobene „Lehrgangsbeitrag" enthalten
Hinzu kommt:
Pflichtbezug Badische Turnzeitung (12 Ausgaben/Jahr) 20,-- €
Pflichtbezug Gau-INFO (11-12 Ausgaben/Jahr)
Bezug von je 1 Exemplar 20,-- € (Nichtmitglieder € 25,--)
Jedes weitere Exemplar: + 7,50 €
Pflichtveranstaltungen im MHTG sind:
- der Gauturntag
- die Vollversammlung der Turnerjugend (für Vereine mit mehr als
40 Mitgliedern
bzw. der Jugendhauptausschuß
unter 18 Jahren)
Entsendet ein Verein keinen Vertreter zu diesen Pflichtveranstaltungen, so wird eine Abwesenheitsgebühr von 25,-- € erhoben, welche mit der nächstfolgenden Jahresrechnung eingefordert wird.