Satzung und Ordnung

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Kampfrichterbestimmungen Beiträge  

 

 

Satzung

in der Fassung vom 18.01.1997 mit Änderungen vom 20.01.2001, 22.01.2005 und 23.01.2010

Gliederung

I. Abschnitt: Allgemeines und Mitgliedschaft

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Austritt und Ausschluss

§ 7 Berufung gegen Ausschluss und Ablehnung der Aufnahme

§ 8 Beiträge

§ 9 Haftung

II. Abschnitt: Die Organe

§ 10 Organe des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues

§ 11 Protokollführung

§ 12 Abstimmungen

§ 13 Anträge

§ 14 Anwesenheit

§ 15 Vereinsorgan

I. Unterabschnitt: Der Gauturntag

§ 16 Zusammensetzung

§ 17 Aufgaben

§ 18 Einberufung und Versammlungsleitung

§ 19 Wahlleiter

§ 20 Stimmrecht

II. Unterabschnitt: entfallen

§ 21 entfallen

§ 22 entfallen

III. Unterabschnitt: Der Geschäftsführende Vorstand

§ 23 Zusammensetzung

§ 24 Aufgaben

§ 25 Wahl und Wählbarkeit

§ 26 Kassenverantwortlichkeit

§ 27 Kassenrevision

IV. Unterabschnitt: Gauturnrat und Erweiterte Vorstandschaft

§ 28 Zusammensetzung

§ 29 Aufgaben

§ 30 Fachbereichsleiter

§ 31 Fachbereichsversammlung und Fachbereichsausschuss

§ 32 Erweiterte Vorstandschaft

III. Abschnitt: Die Turnerjugend

§ 33 Zusammensetzung und Organ

§ 34 Jugendordnung

§ 35 Führung und Verwaltung

IV. Abschnitt: Auflösung des Vereins

§ 36 Auflösung und Liquidatoren

§ 37 Vermögensanfall

V. Abschnitt: Übergangsvorschriften und Inkrafttreten

§ 38 Übergangsvorschriften

§ 39 Inkrafttreten

Diese Satzung verwendet in der Bezeichnung von Funktionen der sprachlichen Übung folgend in aller Regel nur die männliche Form. Selbstverständlich ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.

 

I. Abschnitt: Allgemeines und Mitgliedschaft

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau e.V., gegründet 1882, ist die Gemeinschaft der Vereine und Abteilungen, die ihm nach der landschaftlichen Struktur (die Landkreise Lörrach und Waldshut) zugehören und sich zum Badischen Turner-Bund bekennen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weil am Rhein und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach eingetragen.
  3. Ein Geschäftsjahr umfasst ein Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau vertritt und fördert die Ziele seiner Mitglieder auf den Gebieten von Turnen, Spiel und Sport als umfassende Leibesübung im Sinne der Satzung des Deutschen Turner-Bundes.
  2. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern und Führungskräften;
    2. Durchführung von Gauveranstaltungen und anderen turnerischen Repräsentativveranstaltungen;
    3. Förderung der allgemeinen Jugendarbeit;
    4. Bildung und Schulung von Gaumannschaften in den Fachgebieten des Deutschen Turner-Bundes;
    5. Förderung der allgemeinen Arbeit auf dem Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Freizeitsektor;
    6. Vertretung der Interessen des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber Behörden, dem Badischen Turner-Bund und anderen Sportorganisationen;
    7. Vornahme von Ehrungen auf Gauebene.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
     Abgabenordung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
     werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
     Markgräfler-Hochrhein-Turngaues.

(3) Es darf niemand durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, Sachbezüge und / oder eine angemessene Vergütung im Sinne von 
    § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau ist Mitglied des Badischen Turner-Bundes und über diesen im Deutschen Turner-Bund vertreten. Er anerkennt deren Satzungen, Ordnungen und sonstigen Bestimmungen als für sich verbindlich.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind die aufgenommenen Turn- und Sportvereine oder Abteilungen des Verbandsgebietes sowie die Ehrenmitglieder.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, der unter Vorlage einer gültigen Vereinssatzung an den Markgräfler-Hochrhein-Turngau zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme kann nur im Einvernehmen mit dem Badischen Turner-Bund erfolgen. Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen, muss aber nicht begründet werden.
  3. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes vom Gauturntag ernannt. Das Nähere bestimmt die Ehrenordnung.

 

§ 6 Austritt und Ausschluss

  1. Ein Austritt muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Ein Austritt wird erst mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
  2. Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln oder gegen die Ordnungen und Belange des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues, des Badischen Turner-Bundes oder des Deutschen Turner-Bundes verstoßen, können von der Erweiterten Vorstandschaft (§ 32) mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und soll begründet werden.

§ 7 Berufung gegen Ausschluss und Ablehnung der Aufnahme

  1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 5 Absatz 2) und den Ausschluss (§ 6 Absatz 2) kann innerhalb von einem Monat ab Zugang Berufung beim nächsten Gauturntag eingelegt werden. Die Berufung ist schriftlich einzulegen. Ist rechtzeitig Berufung eingelegt, so hat diese aufschiebende Wirkung.
  2. Der Gauturntag entscheidet sodann endgültig über den Ausschluss oder die Aufnahme. Eine Aussprache erfolgt nicht. Dem Gauvorsitzenden oder einem von ihm beauftragen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Der Berufungsführer hat das Recht zu einer abschließenden Stellungnahme.
  3. Ist die Berufungsfrist nicht gewahrt, so wird dies formlos mitgeteilt. Das Mitglied gilt dann als ausgeschlossen, beziehungsweise die Aufnahme gilt als nicht erfolgt.

§ 8 Beiträge

  1. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag durch den Gauturntag festgesetzt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Aufnahme folgenden Kalenderjahr und endet zum Schluss des Geschäftsjahres, zu dem die Mitgliedschaft beendet wird.
  2. Neben den Beiträgen können durch Beschluss des Gauturntages einmalige Umlagen für bestimmte Zwecke festgesetzt werden.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, mit dem Eintritt, ansonsten zu dem von den Sportverbänden gesetzten Termin, eine Bestandsmeldung abzugeben.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und nicht verpflichtet Umlagen zu entrichten.

§ 9 Haftung

Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau haftet für Sportunfälle und Schäden nur im Rahmen der allgemeinen Sportversicherung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.

II. Abschnitt: Die Organe

§ 10 Organe des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues

Organe sind:

1. der Gauturntag

2. der Geschäftsführende Vorstand

3. die Erweiterte Vorstandschaft

4. der Gauturnrat

§ 11 Protokollführung

Über jede Sitzung eines Organes ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens die Zahl der Anwesenden, der Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung festzuhalten sind. Das Protokoll ist jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Abstimmungen

  1. Abstimmungen erfolgen öffentlich per Akklamation, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wird von wenigstens 1/20 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt, so ist geheim abzustimmen. Es können von der Versammlungsleitung auch ohne Verlangen Stimmzettel ausgegeben werden.
  2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse und andere Wahlgänge der einfachen Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung oder des Wahlganges anwesenden Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie "Nein-Stimmen" behandelt. Ungültige Stimmen werden als abwesend gezählt.
  3. Soweit die Versammlung keinen Wahlleiter bestimmt, werden die Abstimmungen vom Versammlungsleiter durchgeführt.
  4. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  5. Vor Abstimmungen ist vom Versammlungsleiter (Wahlleiter) die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten festzustellen. Der Versammlung ist sodann der Abstimmungsgegenstand bekannt zu geben. Sofern keine Einwände erhoben werden, ist abzustimmen. Der Versammlung ist danach vom Versammlungsleiter (Wahlleiter) das Ergebnis bekannt zu geben.
  6. Einwände gegen das Abstimmungsergebnis sind unmittelbar nach dessen Bekanntgabe, spätestens jedoch bis zum Schluss der Versammlung beim Versammlungsleiter geltend zu machen; spätere Einwände sind ausgeschlossen. Über die Berechtigung des Einwandes entscheidet die Versammlung sofort ohne Aussprache. Der Grund des Verlangens ist der Versammlung bekannt zu geben. Gibt die Versammlung dem Einwand statt, so ist die Abstimmung über den betroffenen Gegenstand nochmals durchzuführen. Über eine nochmalige Aussprache entscheidet der Versammlungsleiter nach billigem Ermessen.

§ 13 Anträge

  1. Anträge sind spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Versammlung dem 1. Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden Geschäftsführung schriftlich zuzuleiten. Später eingehende Anträge müssen nicht berücksichtigt werden.
  2. In den Einladungen zum Gauturntag ist auf Absatz 1 besonders hinzuweisen.

§ 14 Anwesenheit

Die Amtsträger und Vereine sind verpflichtet, an den ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gauturntages teilzunehmen. Abwesende Mitglieder können mit einem Abwesenheitsgeld belegt werden. Näheres regelt ein Beschluss des Gauturntages.

§ 15 Vereinsorgan

Der Geschäftsführende Vorstand unterhält als offizielles Informationsorgan das GAUINFO, dessen Bezug für jeden Verein verpflichtend ist. Das Nähere regelt ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands.

I. Unterabschnitt: Der Gauturntag

§ 16 Zusammensetzung

  1. Der Gauturntag ist oberstes Organ des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues. Er ist die Mitglieder-versammlung im Sinne des BGB.
    Ihm gehören stimmberechtigt an:
    1. der Geschäftsführende Vorstand;
    2. der Gauturnrat;
    3. die Abgeordneten der Vereine;
    4. 10 vom Jugendturntag gewählte Abgeordnete der Turnerjugend;
    5. die Ehrenmitglieder.
  2. Die Mitgliedsvereine entsenden je einen Abgeordneten und außerdem einen weiteren Vertreter auf je volle 100 Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Maßgebend ist die letzte Bestandsmeldung.

§ 17 Aufgaben

  1. Der Gauturntag hat folgende Aufgaben:
    1. Festlegen von Richtlinien für die Arbeit im Markgräfler-Hochrhein-Turngaues;
    2. Entgegennahme von Berichten des Geschäftsführenden Vorstand;
    3. Entlastung und Wahl der zu wählenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 25);
    4. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen;
    5. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Gebühren;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    7. Bestätigung der Jugendordnung und deren Änderungen;
    8. andere durch diese Satzung oder durch Gesetz zwingend zugewiesene Aufgaben;
    9. Entscheidung über Anträge, soweit nicht andere Organe zuständig sind;
    10. Genehmigung des Haushaltsplanes nach vorheriger Aussprache;
    11. Vergabe von Gauveranstaltungen, insbesondere Turnfesten;
    12. Wahl von Delegierten zu Verbandsversammlungen und anderen überörtlichen Gremien;
    13. Entgegennahme der Berichte der Fachbereichsleiter.
  1. Ein Antrag auf Satzungsänderung ist vom Antragsteller dem Gauturntag über die Erweiterte Vorstandschaft vorzulegen und im Wortlaut schriftlich mitzuteilen. Eine Satzungsänderung kommt nur bei einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Gauturntages zustande.

§ 18 Einberufung und Versammlungsleitung

  1. Der Gauturntag tagt mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres.
  2. Die Erweiterte Vorstandschaft kann die Einberufung eines außerordentlichen Gauturntages beschließen. Ein außerordentlicher Gauturntag ist auch einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitgliedsvereine schriftlich verlangt.
  3. Der Gauturntag ist vom Geschäftsführenden Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Bekanntgabe im GAUINFO unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Ein Antrag auf Satzungsänderung ist damit spätestens im Wortlaut mitzuteilen.
  4. Der Gauturntag wird vom Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Vorsitzenden Geschäftsführung oder einem der anderen Vorsitzenden geleitet.
  5. Der Gauturntag tagt öffentlich, soweit die Versammlung nichts anderes bestimmt.
  6. Er ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht Satzung oder Gesetz etwas anderes bestimmen.

§ 19 Wahlleiter

  1. Für die Entlastung und die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bestimmt der Gauturntag einen Wahlleiter.
  2. Ein Wahlleiter ist auch zu bestimmen, wenn 1/20 der anwesenden Stimmberechtigten für einen anderen Wahlgang oder eine Abstimmung dies verlangen.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes ist jeweils einzeln durchzuführen, eine Abstimmung en bloque ist nicht möglich.

§ 20 Stimmrecht

Für die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben dessen Mitglieder als solche kein Stimmrecht. Dies gilt jedoch nicht für die Stimme als Vereinsabgeordneter.

II. Unterabschnitt: entfallen

§ 21 entfallen

 

§ 22 entfallen

III. Unterabschnitt: Der Geschäftsführende Vorstand

§ 23 Zusammensetzung

  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
  2. dem oder den Ehrenvorsitzenden

    1. Vorsitzenden

    Vorsitzenden Geschäftsführung

    Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit und Kultur

    Vorsitzende Frauenarbeit

    Vorsitzenden Leistung

    Vorsitzenden Breite

    Vorsitzenden Lehrwesen

    vier Beisitzern

    zwei Vertretern des Führungsteams der Markgräfler-Hochrhein-Turnerjugend (MHTJ)

  3. Die 4 Beisitzer sollen aus folgenden Bereichen gewählt sein:
  4. eine Beisitzerin weiblich

    ein Beisitzer männlich

    ein Beisitzer aus den Vertretern der Fachbereiche

    ein Beisitzer aus den Vertretern der dem MHTG angehörenden Vereine

  5. Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die Vorsitzenden Geschäftsführung, Öffentlichkeitsarbeit und Kultur sowie Frauenarbeit. Es vertreten der 1. Vorsitzende und der Vorsitzende Geschäftsführung jeder für sich, die übrigen nur gemeinschaftlich.
  6. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Vorsitzende Geschäftsführung anwesend sind. Sind beide an der Teilnahme der Sitzung persönlich verhindert, so hängt die Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses von der Zustimmung dieser beiden Vorsitzenden ab.

§ 24 Aufgaben

  1. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues in ideeller, organisatorischer und verbandsmäßiger Hinsicht, die Vertretung des Gaues im Badischen Turner-Bund sowie die Verbindung zu den Behörden und Außenvertretungen.
  2. Ihm obliegt es insbesondere
    1. die laufenden Geschäfte zu erledigen;
    2. eine Geschäftsstelle einzurichten und zu unterhalten;
    3. einen Verwaltungsausschuss einzurichten;
    4. den Gauturntag vorzubereiten, einzuberufen und deren Beschlüsse durchzuführen;
    5. den Entwurf eines Haushaltsplanes zur Vorlage an den Gauturntag auszuarbeiten;
    6. Mitglieder aufzunehmen;
    7. die Erweiterte Vorstandschaft einzuberufen (§ 32).
  3. Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem zu regeln sind:
    1. Kompetenzen und Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder;
    2. Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen;
    3. Antragsrecht und Behandlung von Anträgen;
    4. Aufbau und personelle Besetzung der Geschäftsstelle und des Verwaltungsausschusses nach Anlage 1;
    5. Einsetzung von Projektgruppen und anderen Ausschüssen.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand beschließt eine Haushalts- und Finanzordnung mit folgendem Mindestinhalt:
    1. Grundsätze für die Erstellung und Durchführung des Haushaltsplanes;
    2. Grundsätze der Kassenführung;
    3. Verfügungsberechtigungen.
    4. § 25 Wahl und Wählbarkeit

      1. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden vom Gauturntag gewählt wie folgt:
    1. in ungeraden Jahren:
      1. Vorsitzender
      Vorsitzender Öffentlichkeitsarbeit und Kultur
      Vorsitzender Breite
      Vorsitzender Lehrwesen
      ein Beisitzer männlich
      ein Beisitzer Fachbereich
    1. in geraden Jahren
      Vorsitzender Geschäftsführung
      Vorsitzende Frauenarbeit
      Vorsitzender Leistungssport
      eine Beisitzerin
      ein Beisitzer Vereinsvorstand
      1. Die regelmäßige Amtszeit dauert bis zum übernächsten, auf die Wahl folgenden regelmäßigen Gauturntag nach § 18 Absatz 1. Dies gilt nicht bei einer Wahl außerhalb des in Absatz 1 genannten Turnus. In diesem Fall dauert die Amtszeit nur bis zum nächsten regulären Wahltermin.
      2. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Geschäftsführende Vorstand das Amt kommissarisch mit einer geeigneten Person besetzen. Beim nächsten Gauturntag ist eine Wahl durchzuführen.
      3. Gaujugendleiterin und Gaujugendleiter werden durch den Gaujugendturntag gewählt. Erfolgt dort keine Wahl, so kann der nächste Gauturntag die Ämter bis zum nächsten Gaujugendturntag entsprechend Absatz 3 besetzen.
      4. Ehrenvorsitzende werden durch den Gauturntag auf besonderen Antrag gewählt.
      5. Wählbar in den Geschäftsführenden Vorstand ist nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 26 Kassenverantwortlichkeit

  1. Die Gesamtverantwortung für die Kassenführung obliegt dem Vorsitzenden Geschäftsführung.
  2. Er berichtet jährlich dem Gauturntag über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres.

§ 27 Kassenrevision

  1. Der Gauturntag wählt jeweils für 2 Jahre alternierend 2 unabhängige, nicht der Erweiterten Vorstandschaft angehörende Kassenrevisoren. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
  2. Die regelmäßige Kassenrevision erfolgt durch die Kassenrevisoren nach jedem Geschäftsjahr. Die Kassenrevision soll zumindest in Stichproben den Gang der Angelegenheiten des Vereins überprüfen. Sie berichten dem Gauturntag über das Ergebnis der Revision.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand oder der 1. Vorsitzende alleine können jederzeit eine außerordentliche Kassenrevision verlangen.

IV. Unterabschnitt: Der Gauturnrat

§ 28 Zusammensetzung

  1. Der Gauturnrat besteht aus den einzelnen Fachbereichsleitern, wie in Anlage 1 (Gaustruktur) näher beschrieben.
  2. Über die endgültige Einrichtung weiterer Fachbereiche entscheidet die Erweiterte Vorstandschaft.

§ 29 Aufgaben

  1. Der Gauturnrat koordiniert die Aufgaben der einzelnen Fachbereiche und grenzt sie, soweit notwendig, voneinander ab.
  2. Er tagt mindestens einmal im Kalenderjahr.
  3. Er tritt darüber hinaus ganz oder teilweise zusammen, soweit dies der Vorsitzende Leistungssport oder der Vorsitzende Breitensport für erforderlich hält. Sie sind verpflichtet, den Gauturnrat einzuberufen, wenn dies von mindestens 3 Fachbereichsleitern unter Angabe des Gegenstandes verlangt wird.
  4. Die Leitung der Versammlung obliegt dem einladenden Vorsitzenden.
  5. Die Fachbereichsleiter können nach Rücksprache mit dem Versammlungsleiter weitere Mit-arbeiter ihres Fachbereichs hinzuziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.

§ 30 Fachbereichsleiter

  1. Die Fachbereichsleiter sind die verantwortlichen Führungskräfte für den jeweiligen Fachbereich.
  2. Jeder Fachbereichsleiter beruft für seinen Fachbereich jährlich eine Versammlung (Fachbereichs-versammlung) ein. Die Einladung an die Vereine erfolgt über das GAUINFO. Außerdem kann der Fachbereichsleiter einzeln betroffene Vereine durch Rundschreiben einladen. Die Fachbereichsversammlung soll vor der jährlichen Sitzung des Gauturntages stattfinden.
  3. Ist kein Fachbereichsleiter vorhanden oder beruft er bis zur Sitzung des Gauturntages keine Fachbereichsversammlung ein, so bestimmt der Vorsitzende Breite oder der Vorsitzende Leistungssport einen Termin.
  4. Die Fachbereichsleiter werden gewählt von den Vereinsvertretern, die von den Vereinen zu der nach Absatz 2 einberufenen Versammlung entsandt werden. Jeder Verein hat unabhängig von der Zahl der entsandten Vertreter nur einer Stimme.
  5. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre bis zur Neu- oder Wiederwahl.
  6. Der Fachbereichsleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Leitung der Fachbereichsversammlung;
    2. Einberufung und Leitung des Fachbereichsausschusses;
    3. Vertretung des Fachbereichs in der Erweiterten Vorstandschaft und anderen übergeordneten Gremien;
    4. Verwaltung des genehmigten Budgets seines Fachbereichs;
    5. Vorbereitung und Durchführung konzeptioneller Arbeiten des Fachbereichs;
    6. Vorlage des Jahresberichts an den Gauturntag.
    7.  

      § 31 Fachbereichsversammlung und Fachbereichsausschuss

      1. Die Fachbereichsversammlung legt die notwendigen Funktionen ihres Fachbereichs fest und bestimmt deren Besetzung (Fachbereichsausschuss). Die in der Anlage 1 aufgeführten Funktionen sollen als unverbindliche Richtlinie dienen.
      2. Der Fachbereichsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. umfassende Förderung und Betreuung des Fachbereichs, insbesondere auch in konzeptioneller Hinsicht;
    2. Durchführung der fachlichen Veranstaltungen und Organisation von Wettkämpfen;
    3. Beratung der Gauvereine bei allen das Fachgebiet betreffenden Fragen;
    4. jährliche Planung eines Budgetentwurfes für den Fachbereich zur Vorlage an den Geschäftsführenden Vorstand;
      1. Die Fachbereiche sollen eine Organisationsordnung für ihren Fachbereich beschließen. Sie sind darüber hinaus berechtigt, auch andere Ordnungen und Beschlüsse zu verabschieden, soweit nicht die Erweiterte Vorstandschaft von ihrem Regelungsrecht Gebrauch macht. Sie sind zur Genehmigung dem Geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.

§ 32 Erweiterte Vorstandschaft

  1. Die Erweiterte Vorstandschaft (Gesamtvorstandschaft) setzt sich zusammen aus dem Geschäfts-führenden Vorstand und dem Gauturnrat.
  2. Sie wird einberufen auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands durch ein von diesem beauftragtes Mitglied, regelmäßig vor dem Gauturntag, im Übrigen soweit sich ein Bedarf abzeichnet.
  3. Die Erweiterte Vorstandschaft hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
    1. Ausschluss von Mitgliedern (§ 6 Absatz 2);
    2. Einrichtung weiterer Fachbereiche;
    3. Auflösung von Fachbereichen;
    4. Einberufung eines außerordentlichen Gauturntages;
    5. Stellungnahme zu Anträgen auf Satzungsänderung an den Gauturntag;
    6. Erlass von Ordnungen und Beschlüssen, die fachbereichsübergreifend sind;
    7. Koordination von Großveranstaltungen.

 

III. Abschnitt: Die Turnerjugend

§ 33 Zusammensetzung und Organ

  1. Die Turnerjugend des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues ist dessen Jugendorganisation. Ihr gehören die Kinder und Jugendlichen der Mitgliedsvereine und -abteilungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie deren gewählte Vertreter an.
  2. Oberstes Organ ist der Gaujugendturntag.

§ 34 Jugendordnung

  1. Die Turnerjugend des MHTG gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung), die vom Jugendturntag zu beschließen ist und nicht in Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf. In ihr sind insbesondere zu regeln:
    1. die Zusammensetzung der Gremien;
    2. deren Aufgaben und Zuständigkeiten.
  2. Die Jugendordnung und deren Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Gauturntag.

§ 35 Führung und Verwaltung

  1. Die Turnerjugend des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues führt und verwaltet sich selbst. Sie entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Die Turnerjugend ist entsprechend den Regelungen dieser Satzung in den Organen des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues vertreten und trägt deren Entscheidungen mit.

IV. Abschnitt: Auflösung des Vereins

§ 36 Auflösung und Liquidatoren

  1. Die Auflösung des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Gauturntag mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Der Gauturntag wählt den oder die Liquidatoren.

§ 37 Vermögensanfall

  1. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen ist dem steuerbegünstigten Rechtsnachfolger des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues mit der Verpflichtung zu übertragen, es für turnerische Aufgaben im Bereich des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues zu verwenden.
  2. Ist kein steuerbegünstigter Rechtsnachfolger vorhanden, so entscheidet der auflösende Gauturntag über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des am Sitz des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues örtlich zuständigen Finanzamtes und darf erst nach deren Einholung vollzogen werden.

V. Abschnitt: Übergangsvorschriften und Inkrafttreten

§ 38 Übergangsvorschriften

  1. Die erste Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes nach dieser Satzung erfolgt erstmalig im unmittelbaren Anschluss an die Verabschiedung dieser Satzung durch den Gauturntag ohne Rücksicht auf die Eintragung im Vereinsregister.
  2. Alle nach der bisherigen Satzung vorgesehenen Ämter enden spätestens mit der Verabschiedung dieser Satzung.

§ 39 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Diese ist vom 1. Vorsitzenden unverzüglich zu beantragen.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Januar 1985, zuletzt geändert am 15.01.94, außer Kraft.

 

 

 

Die Satzung wurde beschlossen am Gauturntag v. 18.01.97 in Rheinfelden, die Änderungen an den Gauturntagen v. 20.01.01 in Hausen i.W., v. 22.01.2005 in Schwörstadt-Dossenbach und 23.01.2010 in Wyhlen.

 

 

 


Haushalts- und Finanzordnung

gem. § 24 Abs. 4 der Satzung

Fassung vom 22.10.1997, geändert durch Beschlüsse v. 01.12.1999[1], 18.09.2001[2], 23.10.2001[3], 16.11.2004[4], 21.02.2001/13.12.2006[5] und 04.02.2009[6]

1. Abschnitt: Haushaltsgrundsätze

§ 1      Aufstellung

(1)     Der Haushalt wird aufgestellt vom Geschäftsführenden Vorstand. Der Vorsitzende Geschäftsführung erarbeitet einen Entwurf. Die Vorsitzenden und Fachbereichsleiter sowie das Turnerjugend-Führungsteam legen dem Vorsitzenden Geschäftsführung hierzu eine Zusammenstellung ihrer voraussichtlichen Ein- und Ausgaben unter Gegenüberstellung der letzten verfügbaren Werte bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres vor. Abweichungen von mehr als 10% sollen begründet werden.

(2)     Der Vorsitzende Geschäftsführung erarbeitet eine sinnvolle Gliederung des Haushaltsplanes, die den betroffenen Bereichen rechtzeitig bekanntzugeben und von diesen bei der Zusammenstellung zu verwenden ist. Die Gliederung soll mindestens unterscheiden in Ein- und Ausgaben; außerdem sind die einzelnen Fachbereiche voneinander getrennt zu halten.

(3)     Sollte diese Aufstellung nicht fristgemäß vorgelegt werden, kann der Geschäftsführende Vorstand den betroffenen Bereich bei der Aufstellung des Haushalts mit den letzten verfügbaren Werten abzüglich eines in dessen Ermessen gestellten Abschlags berücksichtigen; einmalige Verfügungsmittel können ganz gestrichen werden .

(4)     Der Entwurf des Haushalts ist der Erweiterten Vorstandschaft zur Stellungnahme zuzuleiten.

(5)     Der Haushalt wird satzungsgemäß vom Gauturntag beschlossen. Ihm ist mit der Einladung zur Versammlung eine Ausfertigung des neuen Haushalts zu übersenden.

§ 2      Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Bei Aufstellung, Bewilligung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.[7]

§ 3      Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit Ausnahmen im Haushalt ausdrücklich zugelassen worden sind. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung, die der Jugend zufließenden Mittel zu deren freien Verfügung zu halten.

§ 4      Anforderungen

(1)     Ein Haushalt umfasst ein Kalenderjahr. Er muss einen Vergleich zum Vorjahr ermöglichen. Die Gliederung des Haushalts soll sich nach dem vom Vorsitzenden Geschäftsführung gemäß § 1 Absatz 2 ausgearbeiteten Muster richten.

(2)     Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen. Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(3)     Ein Haushaltsüberschuss ist im Folgejahr in das Vermögen des Vereins einzustellen. Ein Fehlbetrag ist spätestens im Haushalt für das übernächste Rechnungsjahr auszugleichen.

§ 5      Nachtragshaushalt

Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, sobald erkennbar wird, dass die Gesamtsumme aller Ausgaben ohne Vermögensbildung um mehr als 10% überschritten wird oder der Geschäftsführende Vorstand die Notwendigkeit der Aufstellung eines Nachtragshaushaltes beschließt.

§ 6      Vorläufige Haushaltsführung

Ist ein Haushalt noch nicht bewilligt, so dürfen Verpflichtungen erfüllt werden, soweit es sich dem Grunde nach um regelmäßig wiederkehrende Verbindlichkeiten handelt oder der Geschäftsführende Vorstand im Einzelfalle der Ausgabe zustimmt.

2. Abschnitt: Organisation der Kassen

§ 7      Kasse

(1)     Die Kasse des Vereins wird vom Vorsitzenden Geschäftsführung geführt. Hierbei unterstützt ihn in buchhalterischer Sicht die Geschäftsstelle. Vertreter im Verhinderungsfalle sind in dieser Reihenfolge der 1. Vorsitzende, der Vorsitzende Öffentlichkeitsarbeit und Kultur sowie die Vorsitzende Frauenarbeit.

(2)     Die Fachbereiche und die Turnerjugend sind nicht zur Führung eigener Kassen befugt. Ausgenommen sind veranstaltungsbezogene Hand-(Bar-) Kassen, über die jeweils nach Beendigung der Veranstaltung sofort abzurechnen sind.

§ 8      Buchführung, Belegpflicht und Abschluss

(1)     Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushalt vorgesehenen Ordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Buch zu führen. 

(2)     Zahlungen, die das abgelaufene Rechnungsjahr betreffen sind in den Büchern des abgelaufenen Rechnungsjahres zu buchen, soweit diese noch nicht abgeschlossen sind.

(3)     Einnahmen, die im neuen Rechnungsjahr fällig werden, aber vorher eingehen oder Ausgaben, die im neuen Rechnungsjahr fällig werden, aber zur fristgerechten Zahlung vorher erbracht werden müssen, sind für das neue Rechnungsjahr zu buchen.

(4)     Die Buchungen sind zu belegen.

(5)     Die Bücher sind spätestens zum regelmäßigen Gauturntag abzuschließen. Geldbestände sind zum Ende des Rechnungsjahres (31.12.) nachzuweisen.

3. Abschnitt: Verfügungsberechtigungen

§ 9      Gauturntag[8]

Der Gauturntag beschließt den Haushaltsplan. Die einzelnen Bereiche erhalten danach einen auf sie bezogenen Auszug des beschlossenen Haushalts.

§ 10      Geschäftsführender Vorstand, Fachbereiche und TuJu

(1)     Die einzelnen Bereiche führen den auf sie bezogenen Haushalt selbständig. Sie erhalten hierzu nach Verabschiedung des Haushalts den ihren Bereich betreffenden Auszug des Haushaltsplans.

(2)     Mehrausgaben von mehr als 10% der für den jeweiligen Bereich vorgesehenen Gesamtausgaben, mindestens aber Euro 250,-- bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands. Soweit diese Mehrausgaben vorhersehbar sind, bedürfen sie vor der Durchführung der Maßnahme der Einwilligung des Geschäftsführenden Vorstands.

(3)     Bleiben die Einnahmen um 10% oder mehr unter den veranschlagten Einnahmen, ist dies dem Geschäftsführenden Vorstand unverzüglich mitzuteilen und zu begründen.

§ 11      Vorstand[9]

(1)     Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands entscheidet jeweils selbstständig bis zu einem Betrag von Euro 250,--. Der Vorsitzende Geschäftsführung ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(2)     Der 1. Vorsitzende und der Vorsitzende Geschäftsführung können darüber hinaus jeweils selbstständig Ausgaben im Einzelfall bis Euro 500,-- tätigen. Hierüber ist der Geschäftsführende Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(3)     Im Haushalt sind hierzu Verfügungsmittel in geschätzter Höhe bereit zu stellen. Der Geschäftsführende Vorstand wird über den Stand des Verfügungskontos laufend unterrichtet.

4. Abschnitt: Einzelne Haushaltspunkte

§ 12      Erstattungen[10]

(1)     Die den Mitarbeitern und Delegierten des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues entstehenden Auslagen werden grundsätzlich erstattet. Die nachfolgenden Erstattungsregelungen sind - soweit nicht anders bestimmt - auf den Kostenersatz beschränkt, um durch sparsame Mittelverwendung die Beiträge niedrig halten zu können und eine gerechte Verteilung zu ermöglichen. Erstattungen von angegliederten übergeordneten Sportverbänden werden angerechnet.

(2)     Mitarbeiter/Delegierte sind die Mitglieder der Erweiterten Vorstandschaft, außerdem die Mitglieder der Fachbereichsausschüsse, soweit sie in Ausübung ihrer Funktion für den Markgräfler-Hochrhein-Turngau tätig werden. Des Weiteren fallen darunter Personen, die von einem Gremium des Markgräfler-Hochrhein-Turngau oder Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft abgeordnet oder zu einer Veranstaltung persönlich und nicht als Repräsentant seines Heimvereins eingeladen werden.

(3)     Mitarbeiter/Delegierte sind nicht die Mitglieder der Vereine, die für den Ausrichter einer Turngau-Veranstaltung tätig werden. Soweit der Ausrichter auf Grund der Eigenart der Veranstaltung nicht in der Lage ist, eigene Einnahmen zu erzielen (insbesondere wg. mangelnder entgeltlicher Bewirtung) dürfen an die Helfer des ausrichtenden Vereins in angemessener Anzahl Erstattungen nach dieser Ordnung vorgesehen werden.

§ 13      Reisekosten, Tagegelder, Aufwands- und Lehrgangsentschädigungen[11]

(1)     Sitzungen, Tagungen, Vertretungen, Lehrgänge

Nr. 1           Fahrtkosten

                -    Öffentliche Verkehrsmittel

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die notwendigen Fahrtkosten in Höhe der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Wagenklasse einschließlich erforderlicher Zuschläge erstattet. Vergünstigungen, insbesondere für Gruppen, sind in Anspruch zu nehmen.
Ist PKW-Benutzung bei mehreren Fahrtteilnehmern günstiger, so werden entsprechend einer Vergleichsberechnung diese Kosten erstattet.
Fahrgemeinschaften sind zu bilden. Bei anderen Mitfahrgelegenheiten werden die entstandenen Kosten im Rahmen obiger Höchstgrenzen erstattet.

 

                -    PKW-Benutzung

unabhängig von der Zahl der Fahrtteilnehmer                              0,25 Euro/km

                -    Mitfahrgelegenheiten

Bei Mitfahrgelegenheiten (privat oder Bus) werden die nachweisbar entstandenen Kosten entsprechend vorstehender Regelungen erstattet.

Nr. 2           Tagegelder[12]

                -     Ein Tagegeld als pauschale Aufwandsentschädigung wird gewährt bei Abwesenheit

                bis 6 Stunden                                         5,- Euro
                ab 6-9 Stunden                                     10,- Euro
                über 9 Stunden  bis ganztags                 15,- Euro

                -    Das Tagegeld wird jeweils gekürzt bei Übernahme des

                Frühstücks um                                     15%
                Mittagessens um                                  30%                 des angefallenen Tagegelds
                Abendessens um                                  30%

Ein Tagegeld wird abweichend hiervon nicht gewährt für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen des MHTG (z.B.: Vorstands- und FB-Ausschusssitzungen, Gauturntag, Turnfeste, Lehrgänge u.ä.), wenn anfallende Kosten der Bewirtung übernommen werden.[13] Verzehrbons werden nur in Ausnahmefällen ausgegeben und führen zur Verkürzung des Tagegelds.

Nr. 3        Übernachtungsgelder

                -    Für notwendige Übernachtungen wird ein Übernachtungsgeld gewährt ohne Nachweis in Höhe von 20,- Euro.[14]

                -    Liegen die Kosten der Übernachtung höher, so werden die nachgewiesenen Kosten nur erstattet, wenn und soweit der Geschäftsführende Vorstand            
                     diese bewilligt.

Nr. 4        Aufwandsentschädigungen für Lehrgangsleiter und Referenten

                -    Ein Lehrgang ist eine Maßnahme, in der theoretische und/oder praktische Inhalte vermittelt werden. Mehrtägige Lehrgänge zählen wie mehrere Lehrgänge 
                     unabhängig vom Abschluss. 

                -    Lehrgangsleiter ist, wer einen Lehrgang organisiert, d.h. vorbereitet und leitet, insbesondere in sachlicher und finanzieller Hinsicht die Ausschreibung         
                     erstellt, Meldungen der Teilnehmer verarbeitet und mit der Geschäftsstelle des TG abrechnet. Pro Lehrgang kann nur ein Lehrgangsleiter abgerechnet werden.

                -    Referent ist, wer die fachlichen Inhalte an die Lehrgangsteilnehmer vermittelt. Mit dem Referenten ist eine schriftliche Vereinbarung nach Anlage zu schließen.

                -    Eine Erstattung nach dieser Nr. wird nur gewährt, soweit der Lehrgang tatsächlich und mit der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl durchgeführt wird.

                -     für Lehrgangsleiter

                bis 30 Teilnehmer                            15,00 Euro
   
             31 bis 60 Teilnehmer                       30,00 Euro                          pro Lehrgangstag und Anwesenheit 
                mehr als 60 Teilnehmer                   50,00 Euro

                -    für Referenten

                je Stunde (=45 Min.) Lehrtätigkeit     20,-- Euro
                höchstens pro Tag                         120,-- Euro

                -    Sonderregelungen

                Abweichungen sind möglich, insbesondere für Referenten, bei denen die Tätigkeit Grundlage ihrer Erwerbsausübung ist oder besonderes Berufswissen voraussetzt. 
                Sie bedürfen eines Beschlusses des Geschäftsführenden Vorstands. Ein Betrag von Euro 30,--/Stunde soll nur ausnahmsweise überschritten werden. Auf eine
                Anpassung der Lehrgangsgebühren an das Referentenhonorar ist zu achten.

    (2)     Sportförderung[15]

(a)    Zur Förderung herausragender sportlicher Leistungen in Turnsportarten wird im Haushaltsplan zu diesem Zweck ein Geldbetrag ausgewiesen.

(b)    Erfasst werden 

·         Meisterschaften 

·         Bestenwettkämpfe, soweit es sich um jugendliche oder aktive Teilnehmer/ Mannschaften handelt (keine Seniorenklassen)

·         Andere Wettkämpfe (z.B.: Bezirksentscheide, Gauvergleichskämpfe, Freundschaftstreffen, Pokal- und Ligawettkämpfe) können auf Antrag eines Mitglieds des    
    Erweiterten Vorstands durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands in die Verteilung mit einbezogen werden. 

(c)   Die Leistung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den entstandenen Kosten. Ein Anspruch auf die Leistung besteht nicht. 

(d)   Die Verteilung erfolgt nach folgenden Richtlinien:       

Im Wettkampf muss eine herausragende Platzierung (= qualifizierte Platzierung) erreicht worden sein. Dies ist grundsätzlich nur gegeben               

                                                                                    Einzel-           Mannschaftswettkämpfe
bei Platzierung im vorderen Drittel des                      
Teilnehmerfelds, jedoch maximal bei:                       
-      Wettkämpfen auf Landesebene                              bis Platz 6        bis Platz 3           
-      Wettkämpfen über Landesebene                            bis Platz 8        bis Platz 4           
       (soweit es sich um einen Qualifikations-
                                      wettkampf handelt)
             
-      Wettkämpfe auf nationaler und höherer Stufe           bis Platz 10       bis Platz 5           
      
und nur soweit mindestens 3 Teilnehmer zum Wettkampf gegeneinander angetreten sind.

Ausnahmen hiervon können auf Antrag eines Mitglieds des Erweiterten Vorstands durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands zugelassen werden.    

(e)   Der Antrag kann nur vom Verein gestellt.

(f)    Mit dem Antrag ist eine Siegerliste vorzulegen. Außerdem ist darzulegen, welche Kosten entstanden sind (Fahrtkosten, Startgebühren, notwendige Übernachtung).

(g)   Die Erstattung erfolgt ausschließlich auf das Vereinskonto.

(h)   Folgende Höchstbeträge können als Zuschuss gewährt werden:

            -    Fahrtkosten

                +    Öffentliche Verkehrsmittel

            Die hälftigen Kosten nach Absatz 1 Nr. 1

                +    PKW-Benutzung

                  1 qualifiziert platzierter Meisterschaftsteilnehmer                                  0,12 Euro/km
                  2 und mehr qualifiziert platzierte Meisterschaftsteilnehmer                    0,15 Euro/km

             -    Tage- und Übernachtungsgeld

             Ein Antrag kann gestellt werden, wenn der Wettkampfort vom Sitz des Startvereins mehr als 150 km entfernt ist, auf

                     +                    Tagegeld                                 8,- Euro
                     +                    Übernachtungsgeld                 10,- Euro
                     +                    Trainer oder Betreuer

Bei 3 und mehr qualifiziert platzierten Teilnehmern eines Vereins können für einen Trainer oder Betreuer bei Übernahme einer solchen Aufgabe Tage- und Übernachtungsgeld geltend gemacht werden.

(i)   Reichen die Haushaltsmittel nicht zur Deckung aller berechtigten Anträge, so erfolgt eine anteilsmäßige Kürzung.

(j)   Der Antrag ist einzureichen bis zum 1. November für das laufende Jahr. Spätere Meisterschaftserfolge werden im Folgejahr mit dem dann zur Verfügung gestellten Betrag bezuschusst.

(k)     Soweit nicht eine Zahlung in Höhe der beantragten Mittel erfolgt, erhält der Antrag stellende Verein eine Abrechnung, aus der sich zumindest die insgesamt zur Verteilung gelangten Mittel und die Entscheidung über seinen Antrag ergeben.

(3)     Gaumannschaften[16]

Soweit eine Mannschaft vom MHTG zu einer Turnliga in Deutschland gemeldet wird, erfolgen Erstattungen nach Absatz 1.
Über eine Aufwandsentschädigung für den Trainer der Mannschaft entscheidet der Geschäftsführende Vorstand durch besonderen Beschluss.
Näheres regelt ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands, der insbesondere auch eine Einbindung der Heimvereine der die Turner bildenden Mannschaft vorsehen kann.[17]

§ 14      Gebührenerstattung für Hallen

(1)     Vereine, die eine Gauveranstaltung übernehmen, erhalten nachgewiesene und notwendige Kosten für Halle, Plätze und Hallenwart erstattet. Hierzu zählen insbesondere Gauturntag, Endkämpfe im Ligabetrieb, Meisterschaften, Wintermannschaftskämpfe u.ä. Die Vereine sollen zuvor über Preisnachlässe verhandeln.

(2)     Wird die Veranstaltung mit Bewirtung durchgeführt, deren Einnahmen dem übernehmenden Verein zustehen, so sind für die Bewirtung entstehende zusätzliche Kosten vom Verein zu tragen. Der Geschäftsführende Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

§ 15      Seminar- und Lehrgangsgebühren

Seminar- und Lehrgangsgebühren für Lehrgänge auf Landes- und Bundesebene für Gaumitarbeiter können auf Antrag durch besonderen Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands ganz oder teilweise vom MHTG übernommen werden. Die Übernahme kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Gaumitarbeiter verpflichtet, die getragenen Gebühren ganz oder teilweise rück-zuerstatten, wenn das erworbene Wissen danach nicht dem MHTG zur Verfügung gestellt wird. Das Nähere regelt ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands.

§ 16      Porti- und Telefonkosten[18]

(1)     Aufwendungen für Porto, Papier, Druckerpatronen u.ä. werden auf Nachweis erstattet.

(2)     Telefon-, Fax-, Email- und Internetkosten werden ohne Nachweis erstattet               
              an Vorsitzende des GF Vorstands, Fachbereichs- und Jugendleiter bis zu       € 50,-- / Jahr
              an Mitarbeiter der FB-Ausschüsse und Beisitzer bis zu                                  € 20,-- / Jahr

       Darüber hinausgehende Mehraufwendungen sind nachzuweisen.

§ 17      Anschaffungen

Bei Anschaffungen, die einen Wert des anzuschaffenden Gegenstandes von Euro 250,-- überschreiten, müssen mehrere Angebote (Kostenvoranschläge) eingeholt werden. Darüberhinaus kann der Geschäftsführende Vorstand verlangen, dass vor Erwerb eines Gegenstandes Kostenvoranschläge einzuholen sind.

§ 18      Form und Fristen

(1)     Die Abrechnungen sollen mindestens halbjährlich, spätestens jedoch am 31.07. und 10.12. der Gaugeschäftsstelle zur Abrechnung vorgelegt werden. Ausgegebene Vordrucke sind zu verwenden und bei der Geschäftsstelle anzufordern. Nach Ablauf des Kalenderjahres besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung, es sei denn, die Auslage ist erst nach dem 1.12. angefallen und wird spätestens mit der nächsten Abrechnung im Folgejahr geltend gemacht. Der Geschäftsführende Vorstand kann im Einzelfall auch nach Ablauf der Fristen die Auszahlung bewilligen. Ausgezahlte Gelder können nicht zurückgefordert werden.

(2)     Abrechnungen von Veranstaltungen sind zu beschleunigen und sollen innerhalb von 4 Wochen nach Schluss der Veranstaltung vorgelegt werden.

(3)     Abrechnungen sind vor der Einreichung zu bestätigen durch den Fachbereichsleiter für Abrechnungen seines Zuständigkeitsbereichs oder durch einen Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands, soweit kein Fachbereichsleiter zuständig ist.

§ 18a Vorschüsse

Auf begründeten Anlass kann der Vorsitzende Geschäftsführung für einzelne Veranstaltungen oder Maßnahmen einen Vorschuss gewähren, über den nach Durchführung der Veranstaltung oder Maßnahme unverzüglich abzurechnen ist.

§ 19      Inkrafttreten

(1)     Die Haushaltsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und ist erstmals für das Geschäftsjahr 1998 anzuwenden.

Absätze 2 bis 5 sind überholt aufgrund Zeitablaufs. 

(6) Die Änderungen auf Grund des Beschlusses v. 04.02.2009 treten rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft.

 

 

[1] Änderung mehrerer Vorschriften und Einfügung von § 18a a.G.
[2] Anpassung ab 1.1.2002 von Deutsche Mark (DM) auf Euro ()
[3] § 13 Abs. 2 – 5 wurden ersetzt durch § 13 Abs. 2 u. 3 (Sportförderung)
[4] Änderung der §§ 1 Abs. 1 u. 5, 9, 13, 14 Abs. 1 und Anfügung § 15 Abs. 5
[5] Ergänzung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 (Tagegelder)
[6] Änderung der §§ ...
[7] Satz 2 angefügt a.G. Beschluss v. 04.02.2009
[8] Die Überschrift „Hauptausschuss“ wurde ersetzt durch „Gauturntag“ durch Beschl. v. 04.02.2009
[9] in Abs. 2 wurde „nachträglich“ durch „spätestens“ ersetzt; Abs. 3 wurde angefügt durch Beschl. v. 04.02.2009
[10] Abs. 2 u. 3 angefügt durch Beschl. v. 04.02.2009
[11] Vorschrift wurde grundlegend geändert durch Beschl. v. 04.02.2009
[12] Nr. 2 letzter Absatz geändert durch Beschl. v. 04.02.2009
[13] Dieser Satz wurde eingefügt aufgrund der Beschlüsse der Geschäftsführenden Vorstandschaft in den Sitzungen vom 21.02.2001 und vom 13.12.2006
[14] TG erhöht von € 15,-- auf € 20,-- durch Beschl. v. 04.02.2009
[15] Die Sportförderung wurde überarbeitet durch Beschl. v. 04.02.2009
[16] geändert durch Beschluss v. 04.02.2009
[17] s. Beschluss d. GF. Vorstands über die Bildung von MHTG-Mannschaften v. 04.02.2009
[18] grundlegend geändert durch Beschluss v. 04.02.2009

 


Ehrungsordnung

Markgräfler-Hochrhein-Turngau e.V.

Übersicht

Vorwort

Abschnitt 1 Individualehrungen

§ 1 Ehrungen 

§ 2 Ehrungsgrundsätze

§ 3 Trainernadel

§ 4 Urkundentext und Logo

§ 5 Gauehrennadel

§ 6 Urkundentext und Logo

§ 7 Diamantene Gauehrennadel

§ 8 Urkundentext und Logo

§ 9 Antrag

 

Abschnitt 2 Ehrungsausschuss

§ 10 Ehrungsausschuss

§ 11 Weitere Aufgabe

§ 12 Erfassung

 

Abschnitt 3 Erinnerungsgaben

§ 13 Friedrich-Ludwig-Jahn-Münze

§ 14 MHTG-Fensterbild

§ 15 Anregung und Entscheidung

 

Abschnitt 4 Ehrung durch übergeordnete Verbände

§ 16 Hinweis für Ehrungen  

Abschnitt 5 Sportlerehrungen

§ 17 Grundlegendes

§ 18 Meldung und Frist

§ 19 Gabe

§ 20 Ehrungsveranstaltung

Abschnitt 6 Vereinsjubiläen

§ 21 Jubiläumsgaben § 22 Urkunde und Grußwort

Abschnitt 7 Gedenken Verstorbener

§ 23 Grundsätzliches

§ 24 Fahnenbegleitung, Totenwache und persönlicher Nachruf

§ 25 Gebinde, Nachruf in Zeitung

§ 26 Nachruf in Gauinfo und BTZ, Beileidsschreiben

Abschnitt 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

§ 27 Inkrafttreten  

Anlage: Logos (vom Abdruck wird abgesehen)

Vorwort

(1) Diese Ehrungsordnung stellt Richtlinien für die Ehrung von Individualpersonen auf, die sich in vorbildlicher und herauszuhebender Weise um das Turnen und die Turnbewegung verdient gemacht haben. Sie sind jedoch nicht schematisch anzuwenden. Jede Vergabe einer Ehrung ist individuell zu prüfen.

(2) Die Jubiläumsgaben sollen einhergehen mit einer Würdigung des Vereins anlässlich einer dafür geeigneten jubiläumsbezogenen Veranstaltung.

(3) Die Sportlerehrungen sollen besondere sportliche Erfolge würdigen und einen Anreiz darstellen, den MHTG als Bindeglied zwischen seinen Vereinen und den übergeordneten Verbänden (BTB und DTB) wahrzunehmen.

(4) Die Richtlinien anlässlich der Todesfälle stellen im besonderen nur eine unverbindliche Handhabe dar. Der Vorstandschaft bleibt es daher überlassen, die Ehrungsordnung nur auszugsweise ohne den Abschnitt 7 (Gedenken Verstorbener) bekannt zu geben

(5) Mit den nachfolgenden Regelungen werden keine klagbaren Ansprüche gegen den MHTG begründet.

 

Abschnitt 1
Individualehrungen

§ 1 Ehrungen

(1) Der MHTG vergibt folgende Ehrungen:

    1. Trainernadel
    2. Gauehrennadel
    3. Diamantene Gauehrennadel

an Mitarbeiter des Turngaues oder natürliche Mitglieder in den Mitgliedsvereinen, die sich um das Turnen und die Turnbewegung in vorbildlicher Weise verdient gemacht haben.

(2) Ausnahmsweise kann die Gauehrennadel auch Förderern des Turnens verliehen werden, die nicht Mitglied im MHTG oder eines seiner Mitgliedsvereine sind.

 

§ 2 Ehrungsgrundsätze

(1) Die Ehrungen nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 setzen eine zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte Vereinsehrung voraus. Dies gilt nicht für die Ehrung von Mitarbeitern des Turngaus auf Antrag eines Mitglieds der Erweiterten Vorstandschaft des MHTG.

(2) Seit der letzten Ehrung müssen weitere ehrungswürdige Tätigkeiten erbracht worden sein.

(3) Eine Ehrung von mehr als fünf Personen nach dieser Ehrungsordnung auf derselben Stufe und in einer Veranstaltung ist zu vermeiden.

(4) Der Zeitpunkt der vorgesehenen Ehrung soll vom Verein angegeben werden. Sie sollte in einem würdigen Rahmen stattfinden. Die Ehrung wird vorgenommen durch ein Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft.

(5) Ehrungen sind höchstens bis drei Jahre nach Beendigung der Amtszeit möglich.

 

§ 3 Trainernadel

(1) Die Trainernadel wird vergeben für eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Trainer/Übungsleiter in einer Turnsportart.

(2) Übungsleiter ist, wer mit der verantwortlichen Leitung einer selbstständigen Trainingseinheit betraut ist1.

 

§ 4 Urkundentext und Logo

(1) Die Urkunde trägt folgenden Text: Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau e.V. verleiht – Name – für – Anzahl – Jahre verantwortungsvolles Wirken als Trainer/in im – Verein – die Trainernadel.

(2) Die Urkunde wird mit Datum und Ort der Verleihung versehen und unterschrieben vom/von der Ersten Vorsitzenden sowie dem zuständigen Vorsitzenden Leistung/Breite.

(3) Die Nadel stellt einen stilisierten Turner gemäß Anlage dar.

 

§ 5 Gauehrennadel

(1) Die Gauehrennadel wird für verdienstvolles Wirken2 in einem dem Turnen dienenden Amt (sogenannte Funktionärstätigkeit) des MHTG oder einem seiner Mitgliedsvereine vergeben. Die zu ehrende Person soll in der Regel mindestens dreißig Jahre alt sein und die Tätigkeit mindestens zehn Jahre im Verein bzw. fünf Jahre beim MHTG ausgeübt haben.

(2) Ausnahmsweise kann die Gauehrennadel auch anderen Personen verliehen werden, nämlich:

    a) Sportlern für außerordentliche und langjährige konstante Erfolge und vorbildhafte Einstellung für und zum MHTG oder eines seiner
         Mitgliedsvereine;

    b) Personen, bei denen Übungsleiter- und Funktionärstätigkeit nacheinander ausgeübt werden und zusammen mindestens 10 Jahre erreichen, 
        auch wenn jede Tätigkeit für
sich nicht für eine Ehrung nach § 2 Nr. 1 oder 2 ausreichen würde.

    c) anderen Förderern des Turnens, die nicht Mitglied im MHTG oder eines seiner Mitgliedsvereine sind.

 

§ 6 Urkundentext und Logo

(1) Die Urkunde trägt folgenden Text: Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau e.V. verleiht – Name – in Würdigung und Anerkennung der großen, langjährigen Verdienste im – Verein – die Gauehrennadel.

(2) Die Urkunde wird mit Datum und Ort der Verleihung versehen und unterschrieben vom Ersten Vorsitzenden sowie dem/r Geschäftsführenden Vorsitzenden.

(3) Die Gauehrennadel wird aus dem Wappen des MHTG mit Kranz gebildet.

 

§ 7 Diamantene Gauehrennadel

(1) Die Diamantene Gauehrennadel wird für außerordentlich langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Verein oder darüber hinaus vergeben für besonders vorbildliches Wirken um die Förderung des Turnens.

(2) Zusätzliche Voraussetzung ist, dass dem Empfänger die Goldene Verdienstplakette des Badischen Turnerbunds verliehen wurde.

 

§ 8 Urkundentext und Logo

(1) Die Urkunde trägt folgenden Text: Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau e.V. verleiht – Name – in Würdigung und Anerkennung seines/ihres besonderen vorbildlichen und ehrenamtlichen Wirkens um die Förderung des Turnens im – Verein – die Diamantene Gauehrennadel.

(2) Die Urkunde wird mit Datum und Ort der Verleihung versehen und unterschrieben vom Ersten Vorsitzenden sowie dem/r Geschäftsführenden Vorsitzenden.

(3) Die Gauehrennadel wird aus dem Wappen des MHTG mit Kranz und Stein gebildet.

 

§ 9 Antrag

(1) Der Antrag auf eine Ehrung nach diesem Abschnitt kann gestellt werden von jedem Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft und den Mitgliedsvereinen. Ausgenommen ist die Ehrung von Personen gemäß § 5 (2) c); in diesem Fall kann ein Antrag nur von einem Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft gestellt werden.

(2) Die Kosten gemäß besonderem Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands des MHTG sind mit der Antragstellung, die spätestens zwei Monate vor der geplanten Ehrung erfolgen muss, zu entrichten. Im Falle der Ablehnung werden die Kosten bis auf eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 erstattet.

(3) Im Falle der Ablehnung sind die Gründe dem Antragssteller mitzuteilen.

(4) Die Antragsstellung erfolgt in Textform auf dem MHTG-Vordruck. Er ist von mindestens zwei Vereinsvertretern, darunter dem Vorsitzenden oder Stellvertreter zu legitimieren. Die Verdienste der zu ehrenden Person sind ausführlich und konkret zu beschreiben.

(5) Der Antrag ist zu richten an den Geschäftsführenden Vorstand über die Geschäftsstelle des MHTG.

 

Abschnitt 2
Ehrungsausschuss

§ 10 Ehrungsausschuss

(1) Der Geschäftsführende Vorstand setzt einen Ehrungsausschuss ein. Er besteht aus:

    a) dem/der Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit und Kultur als Vorsitzendem/r
    b) 4 Beisitzern

(2) Die Beisitzer werden von der Erweiterten Vorstandschaft gewählt. Die gewählten Mitglieder gehören dem Ehrungsausschuss an, solange sie ein Amt in der Erweiterten Vorstandschaft inne haben, durch die Erweiterte Vorstandschaft abberufen werden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden.

(3) Der Ehrungsausschuss entscheidet über die Ehrungen nach Abschnitt 1. Der/Die Ausschussvorsitzende erhält hierzu nach Eingang auf der Geschäftsstelle die Anträge, die umgehend an die weiteren Ausschussmitglieder weitergeleitet werden. Über die Anträge wird in der Regel in einer Sitzung entschieden. Das Ergebnis der Abstimmung ist vom Vorsitzenden festzustellen. Der Geschäftsführende Vorstand ist über die Entscheidung spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Dem Ehrungsausschuss werden die Anträge zu Verbandsehrungen entsprechend Absatz 3 zur Entscheidung über die Stellungnahme des MHTG zum Ehrungsantrag vorgelegt.

(5) Dem Ehrungsausschuss bleibt vorbehalten, zweifelhafte Anträge zur Entscheidung auf den Geschäftsführenden Vorstand zu übertragen, der sodann endgültig entscheidet.

(6) Der Ehrungsausschuss hat kein eigenes Antragsrecht.

 

§ 11 Weitere Aufgabe

Der Ehrungsausschuss überprüft in regelmäßigen, mindestens jährlichen Abständen die Mitarbeiterkartei des MHTG und regt in geeigneten Fällen die Stellung von Ehrungsanträgen beim Geschäftsführenden Vorstand an.

 

§ 12 Erfassung

(1) Die Geschäftsstelle führt eine Mitarbeiterkartei, aus der sich mindestens ergeben:

(2) Die Kartei ist mindestens einmal jährlich zu überarbeiten, in aller Regel nach dem jährlich stattfindenden Gauturntag.

 

Abschnitt 3
Erinnerungsgaben

§ 13 Friedrich-Ludwig-Jahn-Münze3

Die Friedrich-Ludwig-Jahn-Münze ist vorgesehen für Einzelpersonen, die durch besonders lange Zugehörigkeit zum Turnsport, insbesondere als Mitglied eines der Mitgliedsvereine beim MHTG oder als dessen Mitarbeiter außerordentliche Verbindungen geschaffen haben.

 

§ 14 MHTG-Fensterbild

Das MHTG-Fensterbild ist vorgesehen für Mitarbeiter in der Erweiterten Vorstandschaft oder einem seiner Ausschüsse im Falle des Ausscheidens nach langer und/oder verdienstvoller Tätigkeit. Es kann daneben an andere Personen, insbesondere auch juristische Personen vergeben werden, die dem MHTG nahe stehen.

 

§ 15 Anregung und Entscheidung

(1) Die Anregung für die Vergabe einer Erinnerungsgabe erfolgt durch ein Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft an den Geschäftsführenden Vorstand.

(2) Die Entscheidung wird getroffen durch den Geschäftsführenden Vorstand.

(3) Die Vergabe erfolgt durch ein Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft anlässlich einer geeigneten Feier.

(4) Die Kosten fallen dem Turngau zur Last.

 

Abschnitt 4
Ehrung durch übergeordnete Verbände

§ 16 Hinweis für Ehrungen

Ehrungen übergeordneter Verbände (BTB und DTB) setzen in aller Regel die Vergabe einer Gauehrung voraus. Die Ehrungsanträge an die Verbände sind dem Turngau vorzulegen und werden mit einer Stellungnahme versehen weitergeleitet. Auf die Ehrungsreihenfolge in der Anlage „Ehrungen“ wird verwiesen.

 

Abschnitt 5
Sportlerehrungen

§ 17 Grundlegendes

Herausragende sportliche Leistungen von Sportlern und Sportlerinnen, die unter dem Namen des MHTG oder eines seiner Mitgliedsvereine starten, werden im Rahmen einer Gauveranstaltung gewürdigt. Den Rahmen der Veranstaltung legt der Geschäftsführende Vorstand durch Beschluss im Einzelfalle fest.

 

§ 18 Meldung und Frist

(1) Die Fachbereichsleiter melden auf Aufforderung des/der Vorsitzenden Leistung herausragende Platzierungen von Sportlerinnen und Sportlern sowie Mannschaften ihres Fachbereichs unter Angabe von

(2) Die Vereine können darüber hinaus eine Ehrung über den Fachbereichsleiter des betreffenden Fachbereichs anregen. Sie werden hierzu durch das Info rechtzeitig aufgefordert.

(3) Über die Ehrungswürdigkeit entscheidet der/die Vorsitzende Leistung in Übereinstimmung mit dem betreffenden Fachbereichsleiter; wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Erweiterte Vorstandschaft.

(4) In jedem Falle geehrt werden Badische Meister und Vizemeister, Turnfestsieger (Landes- und Bundesturnfeste, nicht Gauturnfeste) sowie darüber hinausgehende Erfolge, Ligaaufstiege ab Landesligen.

 

§ 19 Gabe

(1) Sämtliche Sportler und Sportlerinnen erhalten eine Urkunde sowie eine Zuwendung in Form eines geldwerten Vorteils entsprechend nachfolgenden Absätze.

(2) Über die Höhe des jeweils zu gewährenden geldwerten Vorteils entscheidet die Geschäftsführende Vorstandschaft auf Vorschlag der/s Vorsitzenden Leistung. Er soll bei Einzelsportlern einen Wert von € 50,00, bei Mannschaften mit einer Wettkampfstärke von bis zu 8 Personen 
€ 100,00, darüber hinaus von € 150,00 nicht überschreiten.

 

§ 20 Ehrungsveranstaltung

Die Verdienste sollen gewürdigt werden in einer Gauveranstaltung, in der die Leistungen und die Person der zu würdigenden Sportler angemessen hervorgehoben werden kann. Über die Art und Weise der Veranstaltung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand, der für die Durchführung der Veranstaltung einen Ausschuss einsetzen kann, dessen Vorsitz der/die Vorsitzende Leistung inne hat.

 

Abschnitt 6
Vereinsjubiläen

§ 21 Jubiläumsgaben

(1) Die Zugehörigkeit der Mitgliedsvereine zum MHTG wird anlässlich des Bestehens des Vereins seit seiner erstmaligen Gründung mit einer durch 25 teilbaren Jahreszahl durch Sach- oder Geldzuwendung gewürdigt. Voraussetzungen sind:

    a) mindestens zehnjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zum MHTG
    b) Einladung des MHTG zu einer Jubiläumsveranstaltung.

(2) Sachzuwendungen erfolgen:

    a) anlässlich des 100-jährigen Bestehens in Form eines Fahnenbandes mit folgender Aufschrift

    b) anlässlich des 25-jährigen Bestehens des Vereins in Form einer angemessenen Gabe im Wert zwischen € 25,00 und € 50,00.

(3) Zu anderen Jubiläen erfolgen Geldzuwendungen in Form eines Grundbetrages in Höhe der Jahreszahl des Bestehens des Vereins zzgl. eines Zuschlages. Dieser beträgt € 0,10 bis 75 Jahre des Bestehens, bei mehr als 100 Jahren € 0,15. Er wird multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl der in den letzten drei jährlichen Bestandsmeldungen zum Fachbereich Turnen gemeldeten Mitgliedern. Der Zuschlag wird durch die nächste durch fünf teilbare Zahl aufgerundet.4

 

§ 22 Urkunde und Grußwort

(1) Der Jubiläumsverein erhält zudem eine Urkunde mit folgendem Wortlaut:

            Der Markgräfler-Hochrhein-Turngau gratuliert dem „Name des Vereins“ zum xjährigen Bestehen.

Die Urkunde trägt das Datum der Verleihung sowie die Unterschriften des/r Ersten Vorsitzenden und des/r Geschäftsführenden Vorsitzenden des MHTG.

(2) Eine Würdigung des Vereins in Form eines Grußwortes oder Ähnlichem durch ein Mitglied der Erweiterten Vorstandschaft soll mit der Übergabe einhergehen.

 

Abschnitt 7
Gedenken Verstorbener

§ 23 Grundsätzliches

(1) Die folgenden Regelungen stellen im Besonderen nur interne Richtlinien dar. Eine starre Anwendung ist unter Berücksichtigung der Pietätsinteressen der Angehörigen und dem mutmaßlichen oder geäußerten Willen des Verstorbenen zu vermeiden.

(2) Der/die Erste Vorsitzende oder Vertreter im Amt entscheidet über die durchzuführende Würdigung im jeweiligen Einzelfall. Er soll dazu den Rat von Wegbegleitern des Verstorbenen und des/der Vorsitzenden Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit einholen.

 

§ 24 Fahnenbegleitung, Totenwache und persönlicher Nachruf

(1) Diese sind angebracht bei

(2) Fahnenbegleitung und Totenwache treten in aller Regel in der turntypischen Kleidung mit schwarzer/m Hose/Rock und weißem Hemd mit Trauerflor an.

 

§ 25 Gebinde, Nachruf in Zeitung

(1) Ein Gebinde ist angebracht für

(2) In den Fällen von § 24 soll in der Regel ein Nachruf in der örtlichen Presse erfolgen. In den übrigen Fällen liegt dies im Ermessen des Vorstands.

 

§ 26 Nachruf in Gauinfo und BTZ, Beileidsschreiben

(1) Diese sollen erfolgen bei

(2) Ein Nachruf in der Badischen Turnzeitung (BTZ) hängt von der Zustimmung des Badischen Turnerbundes ab.

 

Abschnitt 8
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

§ 27 Inkrafttreten

Diese Ehrungsordnung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft anstelle der bisherigen Ehrungsordnung vom 01. Dezember 1999.

Diese Ehrungsordnung wurde beschlossen durch die Erweiterte Vorstandschaft in der Sitzung vom 13. Januar 2010

 

1 Der Erwerb einer Übungsleiterlizenz ist nicht Voraussetzung für die Vergabe. Im Antrag sollen Angaben dazu gemacht werden, ob Weiterbildungen besucht wurden.

2 Eine nur beratende Tätigkeit (zum Beispiel als funktionsloser Beisitzer) ist in der Regel nicht als ausreichende Tätigkeit anzusehen.

3 Nicht zu verwechseln mit der Friedrich-Ludwig-Jahn-Plakette als eine herausragende Ehrung des Deutschen Turnerbundes

4 Beispiele:

75 Jahre       25 Mitgl.                  25   x   0,1     =     2,50                                         75  +     5      =     80,--
                  349                         349   x   0,1     =   34,90                                         75  +   35      =   110,--
                  410                         410   x   0,1     =   41,00                                         75  +   45      =   120,--

150 Jahre      50 Mitgl.                  50   x   0,15    =   7,50                                        150  +   10      =    160,--
                  120                         120   x   0,15    =  18,00                                        150  +   20      =   170,--
                  650                         650   x   0,15    =  97,50                                        150  + 100      =    250,--

 

 

 

 

Kampfrichterbestimmungen

1.    Turnfeste

       -  Gauturnfest

       -  Kinderturnfest

       -  Dachsberg-Turnfest

Bei diesen Veranstaltungen müssen die an den Wettkämpfen beteiligten Vereine Kampfrichter/innen stellen. Jeder Verein stellt pro angefangene 8 Wettkämpfer/innen einen Kampfrichter. Auf den entsprechenden Meldebogen sind die Kampfrichter/innen namentlich mit Angabe des Einsatzwunsches zu melden. 

Für Gerätewettkämpfe müssen geprüfte Kampfrichter/innen gemeldet werden. Die Anzahl der für die einzelnen Disziplinen gemeldeten Kampfrichter/innen müssen im richtigen Verhältnis zur Anzahl der in den Disziplinen gemeldeten Wettkämpfer/innen stehen. So ersetzen z.B. Leichtathletik-Kampfrichter keine Geräte-Kampfrichter und umgekehrt. 

Kann der/die gemeldete Kampfrichter/in nicht erscheinen, hat sein/ihr Verein für einen gleichwertigen Ersatz zu sorgen und dies spätestens bei der Kampfrichterbesprechung dem/der zuständigen Gauverantwortlichen zu melden. Bei Fehlen gemeldeter Kampfrichter/innen und beim Nichtvorhandensein von gleichwertigem Ersatz können spontane Einsätze durch den/die zuständigen Gauverantwortliche/n erfolgen

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Einsatz besteht nicht. Über den Einsatz entscheiden die in den jeweiligen Fachbereichen für das Kampfrichterwesen zuständigen Personen.

Kampfrichtergebühren:

Bei Nichterscheinen eines gemeldeten Kampfrichters zur Kampfrichterbesprechung bzw. für jeden fehlenden Kampfrichter wird nach der Veranstaltung eine Gebühr von 15,-- € zusammen mit dem Startgeld vom Vereinskonto abgebucht. Vereine, welche mehr als die zu meldende Zahl an Kampfrichtern stellen, erhalten hierfür pro zusätzlichen Kampfrichter 15,-- € erstattet, sofern ein Einsatz erfolgt ist. 

Eine Barauszahlung am Wettkampftag erfolgt nicht; die Auszahlung der Kampfrichtergebühren an die einzelnen Kampfrichter ist Sache eines jeden Vereins.

Die Wettkampfleitung bzw. die für den Kari-Einsatz zuständige Person übergibt hierzu der MHTG-Geschäftsstelle unmittelbar nach dem Wettkampf eine Liste, aus welcher hervorgeht, welcher Verein wie viele Kampfrichter zuwenig oder zuviel gestellt hat. 

2.  Sonstige Wettkämpfe und Meisterschaften

  -  Gaumeisterschaften (Gerätturnen, Mehrkämpfe, Leichtathletik)

  -  Gauliga

  -  Jugendbestenkämpfe

  -  Wintermannschafts- und Einzelkämpfe der TuJu 

Der Kampfrichtereinsatz ist bei diesen Veranstaltungen in den jeweiligen Ausschreibungen festgelegt oder durch die entsprechenden Wettkampfordnungen bestimmt.

 

Mitgliedsbeiträge, Versicherungsbeiträge und sonstige

Gebühren im MHTG, BTB, DTB und BSB (Stand Januar 2006)

(Angaben in EURO, €)

Mitglieder

DTB

BTB

MHTG

BSB-Sport-

Versicherung

Summe

bis

14 Jahre

0,65

0,35

0,65

0,40

2,05

bis

18 Jahre

0,65

0,43

0,70

0,80

2,58

über

 18 Jahre

0,90

0,48

0,75

0,80

2,93

 

Dies sind die Jahresbeiträge pro Vereinsmitglieditglied (unabhängig von der Art der Mitgliedschaft, z.B. Aktiv-, Passiv-, Ehrenmitglieder). Im DTB-Beitrag ist der bisher separat erhobene „Lehrgangsbeitrag" enthalten

 

 

Hinzu kommt:

Pflichtbezug Badische Turnzeitung (12 Ausgaben/Jahr) 20,-- €

 

 

Pflichtbezug Gau-INFO (11-12 Ausgaben/Jahr)

Bezug von je 1 Exemplar 20,-- € (Nichtmitglieder € 25,--)

Jedes weitere Exemplar: + 7,50 €

 

 

Pflichtveranstaltungen im MHTG sind:

- der Gauturntag

- die Vollversammlung der Turnerjugend     (für Vereine mit mehr als 40 Mitgliedern
  bzw. der Jugendhauptausschuß                   unter 18 Jahren)

Entsendet ein Verein keinen Vertreter zu diesen Pflichtveranstaltungen, so wird eine Abwesenheitsgebühr von 25,-- € erhoben, welche mit der nächstfolgenden Jahresrechnung eingefordert wird.

 

 

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